(1) Auf jeder Arbeitsstelle müssen die mit Arbeiten in Druckluft beschäftigten Arbeitnehmer durch einen Arzt und bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter betreut werden. Diese Ärzte müssen vom Bundesminister für soziale Verwaltung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung der Arbeitnehmer für Arbeiten in Druckluft ermächtigt sein.
(2) Eine Ermächtigung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn der betreffende Arzt entsprechende Kenntnisse über die Physiologie der Druckluftwirkung sowie über Drucklufterkrankungen und deren Behandlung nachweist und in gesundheitlicher Hinsicht für die Ausübung seiner Tätigkeit in Druckluft geeignet ist.
(3) Der ermächtigte Arzt und dessen ermächtigter Stellvertreter müssen über die Einrichtung der Arbeitsstelle und über den Arbeitsvorgang unterrichtet sein; dies gilt insbesondere für alle Maßnahmen und Einrichtungen, die dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer dienen. Im Interesse der Gesunderhaltung der Arbeitnehmer haben die Personen der fachkundigen Aufsicht und die Ärzte auf die gebotene Zusammenarbeit zu achten.
(4) Der ermächtigte Arzt oder dessen ermächtigter Stellvertreter müssen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt, von der Arbeitsstelle aus jederzeit fernmündlich erreichbar sein. Name, Anschrift und Fernsprechnummer dieser Ärzte müssen einem Aushang zu entnehmen sein, der im Büro der fachkundigen Aufsicht, in der Personenschleuse, in der Rekompressionskammer, im Kompressorraum, im Aufenthaltsraum und in der Unterkunft auf der Arbeitsstelle sowie in jenem Raum angebracht sein muß, der so lange dauernd besetzt ist, als sich Arbeitnehmer betriebsmäßig in den unter Überdruck stehenden Räumen oder in der Rekompressionskammer aufhalten.
(5) Bei Arbeiten unter einem Überdruck von mehr als 2,0 kp/cm2 kann die zuständige Behörde, wenn es der Schutz der Arbeitnehmer erfordert, über Antrag des Arbeitsinspektorates vorschreiben, daß ein ermächtigter Arzt ständig im Bereich der Stelle, an der Druckluftarbeiten ausgeführt werden, anwesend sein muß.
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