§ 3 DTAV

DTAV - Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Geräte und Ausrüstungen müssen dem Stand der Technik entsprechend derart ausgebildet oder sonst wirksam gesichert sein und auch so aufgestellt und verwendet werden, daß ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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