Norm: DSt 1990 §68DSt 1990 §74 Z2
Rechtssatz: Soweit § 74 Z 2 DSt 1990 für den Beginn der Tilgungsfrist auf den Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit (§ 68 DSt 1990) abstellt, ist das Wort "Feststellung" in verfassungskonformer Auslegung im Sinne von erstmaliger Feststellbarkeit zu verstehen. Da das Gesetz den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer gemäß § 68 DSt 1990 verpflichtet, die Uneinbringlichkeit einzubringender Geldstrafen festzu... mehr lesen...