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Soweit(1) Jeder Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 37 Abs. 5 und 7 DSGVO einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Gerichte sind im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit von der Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten ausgenommen. § 5 gilt im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Hauptstücks sinngemäß.
(2) Für die Stellung des Datenschutzbeauftragten gilt Art. 38 DSGVO.
(3) Dem Datenschutzbeauftragten obliegen die in diesem ArtikelArt. 39 DSGVO genannten Aufgaben in Bezug auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauendie Einhaltung der Bestimmungen dieses Hauptstücks.
(4) Der Verantwortliche hat die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten zu veröffentlichen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwendenDatenschutzbehörde mitzuteilen.
Soweit(1) Jeder Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 37 Abs. 5 und 7 DSGVO einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Gerichte sind im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit von der Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten ausgenommen. § 5 gilt im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Hauptstücks sinngemäß.
(2) Für die Stellung des Datenschutzbeauftragten gilt Art. 38 DSGVO.
(3) Dem Datenschutzbeauftragten obliegen die in diesem ArtikelArt. 39 DSGVO genannten Aufgaben in Bezug auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauendie Einhaltung der Bestimmungen dieses Hauptstücks.
(4) Der Verantwortliche hat die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten zu veröffentlichen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwendenDatenschutzbehörde mitzuteilen.