Art. 2 § 56 DSG Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
§ 56.Paragraph 56,

Der Präsident des Nationalrats ist Auftraggeber jener Datenanwendungen, die für Zwecke der ihm gemäß Art. 30 B-VG übertragenen Angelegenheiten durchgeführt werden. Übermittlungen von Daten aus solchen Datenanwendungen dürfen nur über Auftrag des Präsidenten des Nationalrats vorgenommen werden. Der Präsident trifft Vorsorge dafür, daß im Falle eines Übermittlungsauftrags die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 vorliegen und insbesondere die Zustimmung des Betroffenen in jenen Fällen eingeholt wird, in welchen dies gemäß § 7 Abs. 2 mangels einer anderen Rechtsgrundlage für die Übermittlung notwendig ist. Der Präsident des Nationalrats ist Auftraggeber jener Datenanwendungen, die für Zwecke der ihm gemäß Artikel 30, B-VG übertragenen Angelegenheiten durchgeführt werden. Übermittlungen von Daten aus solchen Datenanwendungen dürfen nur über Auftrag des Präsidenten des Nationalrats vorgenommen werden. Der Präsident trifft Vorsorge dafür, daß im Falle eines Übermittlungsauftrags die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, vorliegen und insbesondere die Zustimmung des Betroffenen in jenen Fällen eingeholt wird, in welchen dies gemäß Paragraph 7, Absatz 2, mangels einer anderen Rechtsgrundlage für die Übermittlung notwendig ist.

  1. (1)Absatz einsDer Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 34 DSGVO betroffene Personen von Verletzungen des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten zu benachrichtigen.Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Artikel 34, DSGVO betroffene Personen von Verletzungen des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten zu benachrichtigen.
  2. (2)Absatz 2Die Benachrichtigung gemäß Abs. 1 kann unter den in § 43 Abs. 4 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.Die Benachrichtigung gemäß Absatz eins, kann unter den in Paragraph 43, Absatz 4, genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2000 bis 24.05.2018
§ 56.Paragraph 56,

Der Präsident des Nationalrats ist Auftraggeber jener Datenanwendungen, die für Zwecke der ihm gemäß Art. 30 B-VG übertragenen Angelegenheiten durchgeführt werden. Übermittlungen von Daten aus solchen Datenanwendungen dürfen nur über Auftrag des Präsidenten des Nationalrats vorgenommen werden. Der Präsident trifft Vorsorge dafür, daß im Falle eines Übermittlungsauftrags die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 vorliegen und insbesondere die Zustimmung des Betroffenen in jenen Fällen eingeholt wird, in welchen dies gemäß § 7 Abs. 2 mangels einer anderen Rechtsgrundlage für die Übermittlung notwendig ist. Der Präsident des Nationalrats ist Auftraggeber jener Datenanwendungen, die für Zwecke der ihm gemäß Artikel 30, B-VG übertragenen Angelegenheiten durchgeführt werden. Übermittlungen von Daten aus solchen Datenanwendungen dürfen nur über Auftrag des Präsidenten des Nationalrats vorgenommen werden. Der Präsident trifft Vorsorge dafür, daß im Falle eines Übermittlungsauftrags die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, vorliegen und insbesondere die Zustimmung des Betroffenen in jenen Fällen eingeholt wird, in welchen dies gemäß Paragraph 7, Absatz 2, mangels einer anderen Rechtsgrundlage für die Übermittlung notwendig ist.

  1. (1)Absatz einsDer Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 34 DSGVO betroffene Personen von Verletzungen des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten zu benachrichtigen.Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Artikel 34, DSGVO betroffene Personen von Verletzungen des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten zu benachrichtigen.
  2. (2)Absatz 2Die Benachrichtigung gemäß Abs. 1 kann unter den in § 43 Abs. 4 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.Die Benachrichtigung gemäß Absatz eins, kann unter den in Paragraph 43, Absatz 4, genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.

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