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(1) Der PräsidentVerantwortliche hat nach Maßgabe des Nationalrats ist Auftraggeber jener Datenanwendungen, die für Zwecke der ihm gemäß Art. 30 B-VG übertragenen Angelegenheiten durchgeführt werden. Übermittlungen34 DSGVO betroffene Personen von Daten aus solchen Datenanwendungen dürfen nur über AuftragVerletzungen des Präsidenten des Nationalrats vorgenommen werdenSchutzes ihrer personenbezogenen Daten zu benachrichtigen. Der Präsident trifft Vorsorge dafür, daß im Falle eines Übermittlungsauftrags die Voraussetzungen des § 7
(2) Die Benachrichtigung gemäß Abs. 2 vorliegen und insbesondere die Zustimmung des Betroffenen1 kann unter den in jenen Fällen eingeholt wird, in welchen dies gemäß § 743 Abs. 2 mangels einer anderen Rechtsgrundlage für die Übermittlung notwendig ist4 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.
(1) Der PräsidentVerantwortliche hat nach Maßgabe des Nationalrats ist Auftraggeber jener Datenanwendungen, die für Zwecke der ihm gemäß Art. 30 B-VG übertragenen Angelegenheiten durchgeführt werden. Übermittlungen34 DSGVO betroffene Personen von Daten aus solchen Datenanwendungen dürfen nur über AuftragVerletzungen des Präsidenten des Nationalrats vorgenommen werdenSchutzes ihrer personenbezogenen Daten zu benachrichtigen. Der Präsident trifft Vorsorge dafür, daß im Falle eines Übermittlungsauftrags die Voraussetzungen des § 7
(2) Die Benachrichtigung gemäß Abs. 2 vorliegen und insbesondere die Zustimmung des Betroffenen1 kann unter den in jenen Fällen eingeholt wird, in welchen dies gemäß § 743 Abs. 2 mangels einer anderen Rechtsgrundlage für die Übermittlung notwendig ist4 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.