Art. 2 § 56 DSG Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Der PräsidentVerantwortliche hat nach Maßgabe des Nationalrats ist Auftraggeber jener Datenanwendungen, die für Zwecke der ihm gemäß Art. 30 B-VG übertragenen Angelegenheiten durchgeführt werden. Übermittlungen34 DSGVO betroffene Personen von Daten aus solchen Datenanwendungen dürfen nur über AuftragVerletzungen des Präsidenten des Nationalrats vorgenommen werdenSchutzes ihrer personenbezogenen Daten zu benachrichtigen. Der Präsident trifft Vorsorge dafür, daß im Falle eines Übermittlungsauftrags die Voraussetzungen des § 7

(2) Die Benachrichtigung gemäß Abs. 2 vorliegen und insbesondere die Zustimmung des Betroffenen1 kann unter den in jenen Fällen eingeholt wird, in welchen dies gemäß § 743 Abs. 2 mangels einer anderen Rechtsgrundlage für die Übermittlung notwendig ist4 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2000 bis 24.05.2018

(1) Der PräsidentVerantwortliche hat nach Maßgabe des Nationalrats ist Auftraggeber jener Datenanwendungen, die für Zwecke der ihm gemäß Art. 30 B-VG übertragenen Angelegenheiten durchgeführt werden. Übermittlungen34 DSGVO betroffene Personen von Daten aus solchen Datenanwendungen dürfen nur über AuftragVerletzungen des Präsidenten des Nationalrats vorgenommen werdenSchutzes ihrer personenbezogenen Daten zu benachrichtigen. Der Präsident trifft Vorsorge dafür, daß im Falle eines Übermittlungsauftrags die Voraussetzungen des § 7

(2) Die Benachrichtigung gemäß Abs. 2 vorliegen und insbesondere die Zustimmung des Betroffenen1 kann unter den in jenen Fällen eingeholt wird, in welchen dies gemäß § 743 Abs. 2 mangels einer anderen Rechtsgrundlage für die Übermittlung notwendig ist4 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.

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