Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Verantwortliche hat der betroffenen Person zumindest die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:
1.Ziffer einsden Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen,
2.Ziffer 2gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
3.Ziffer 3die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
4.Ziffer 4das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde sowie deren Kontaktdaten,
5.Ziffer 5das Bestehen eines Rechts auf Auskunft und Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person durch den Verantwortlichen.
(2)Absatz 2Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Informationen hat der Verantwortliche der betroffenen Person in besonderen Fällen die folgenden zusätzlichen Informationen zu erteilen, um die Ausübung der Rechte der betroffenen Person zu ermöglichen:Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Informationen hat der Verantwortliche der betroffenen Person in besonderen Fällen die folgenden zusätzlichen Informationen zu erteilen, um die Ausübung der Rechte der betroffenen Person zu ermöglichen:
1.Ziffer einsdie Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
2.Ziffer 2die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
3.Ziffer 3gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten, auch der Empfänger in Drittländern oder in internationalen Organisationen,
4.Ziffer 4erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben werden.
(3)Absatz 3Im Fall der Erhebung der personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person müssen der betroffenen Person die Informationen nach den Vorgaben des Abs. 1 und 2 zum Zeitpunkt der Erhebung vorliegen. In allen übrigen Fällen findet Art. 14 Abs. 3 DSGVO Anwendung. Die Information gemäß Abs. 1 und 2 kann entfallen, wenn die Daten nicht durch Befragung des Betroffenen, sondern durch Übermittlung von Daten aus anderen Aufgabengebieten desselben Verantwortlichen oder aus Anwendungen anderer Verantwortlicher ermittelt und die Datenverarbeitung durch Gesetz vorgesehen ist.Im Fall der Erhebung der personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person müssen der betroffenen Person die Informationen nach den Vorgaben des Absatz eins und 2 zum Zeitpunkt der Erhebung vorliegen. In allen übrigen Fällen findet Artikel 14, Absatz 3, DSGVO Anwendung. Die Information gemäß Absatz eins und 2 kann entfallen, wenn die Daten nicht durch Befragung des Betroffenen, sondern durch Übermittlung von Daten aus anderen Aufgabengebieten desselben Verantwortlichen oder aus Anwendungen anderer Verantwortlicher ermittelt und die Datenverarbeitung durch Gesetz vorgesehen ist.
(4)Absatz 4Die Unterrichtung der betroffenen Person gemäß Abs. 2 kann soweit und solange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, wie dies im Einzelfall unbedingt erforderlich und verhältnismäßig istDie Unterrichtung der betroffenen Person gemäß Absatz 2, kann soweit und solange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, wie dies im Einzelfall unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist
1.Ziffer einszur Gewährleistung, dass die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt werden, insbesondere durch die Behinderung behördlicher oder gerichtlicher Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren,
2.Ziffer 2zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,
3.Ziffer 3zum Schutz der nationalen Sicherheit,
4.Ziffer 4zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,
5.Ziffer 5zum Schutz der militärischen Eigensicherung oder
6.Ziffer 6zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 2 § 43 DSG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 § 43 DSG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 2 § 43 DSG