Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Der Verantwortliche hat die in Art. 24 Abs. 1 und 2 sowie Art. 25 Abs. 1 und 2 DSGVO angeführten Verpflichtungen in Bezug auf die Übereinstimmung der Verarbeitung mit den Bestimmungen dieses Hauptstücks einzuhalten.
Die Verwendung personenbezogener Bilddaten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Statistik unterliegt der Sondervorschrift des § 46 DSG 2000 (und nicht etwa den §§ 50a ff DSG 2000, die Videoüberwachung zu anderen Zwecken regeln). Liegen die Voraussetzungen des &...
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1 Kommentar zu Art. 2 § 46 DSG
Kommentar zum Art. 2 § 46 DSG von Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc
Die Verwendung personenbezogener Bilddaten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Statistik unterliegt der Sondervorschrift des § 46 DSG 2000 (und nicht etwa den §§ 50a ff DSG 2000, die Videoüberwachung zu anderen Zwecken regeln). Liegen die Voraussetzungen des &... mehr lesen...