Art. 2 § 46 DSG

DSG - Datenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Verantwortliche hat die in Art. 24 Abs. 1 und 2 sowie Art. 25 Abs. 1 und 2 DSGVO angeführten Verpflichtungen in Bezug auf die Übereinstimmung der Verarbeitung mit den Bestimmungen dieses Hauptstücks einzuhalten.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu Art. 2 § 46 DSG


Kommentar zum Art. 2 § 46 DSG von Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc

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Die Verwendung personenbezogener Bilddaten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Statistik unterliegt der Sondervorschrift des § 46 DSG 2000 (und nicht etwa den §§ 50a ff DSG 2000, die Videoüberwachung zu anderen Zwecken regeln). Liegen die Voraussetzungen des &... mehr lesen...

Art. 2 § 46 DSG | 1. Version | 615 Aufrufe | 14.11.13

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