Art. 2 § 49 DSG Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Niemand darf einer für ihn rechtliche FolgenJeder Verantwortliche hat sinngemäß nach Maßgabe des Art. 30 Abs. 1 bis 4 DSGVO ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, wobei sich ziehendendie Verweise in Art. 30 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 lit. d DSGVO auf § 54 beziehen und die Bezugnahme auf einen Vertreter des Verantwortlichen oder einer ihn erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen werden, die ausschließlich auf Grund einer automationsunterstützten Verarbeitung von Daten zum Zweck der Bewertung einzelner Aspekte seiner Person ergeht, wie beispielsweise seiner beruflichen Leistungsfähigkeit, seiner Kreditwürdigkeit, seiner Zuverlässigkeit oder seines Verhaltensdes Auftragsverarbeiters gegenstandslos ist.

(2) Abweichend vonDas Verzeichnis gemäß Abs. 1 darf eine Person einer ausschließlich automationsunterstützt erzeugten Entscheidung unterworfen werden, wennhat auch Angaben zu enthalten über

1.

dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oderdie Verwendung von Profiling, wenn eine solche Verwendung vorgenommen wird, und

2.

die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oderRechtsgrundlage der Erfüllung eines Vertrages ergeht und dem Ersuchen des Betroffenen auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrages stattgegeben wurde oderVerarbeitung, einschließlich der Übermittlungen, für die die personenbezogenen Daten bestimmt sind.

3. die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen – beispielsweise die Möglichkeit, seinen Standpunkt geltend zu machen – garantiert wird.

(3) Dem Betroffenen ist bei automatisierten Einzelentscheidungen auf Antrag der logische Ablauf der automatisierten Entscheidungsfindung in allgemein verständlicher Form darzulegen. § 26 Abs. 2 bis 10 gilt sinngemäß.Jeder Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten zu führen, das Folgendes enthält:

1.

Name und Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters oder der Auftragsverarbeiter, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten,

2.

die Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes Verantwortlichen durchgeführt werden,

3.

gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, wenn vom Verantwortlichen entsprechend angewiesen, einschließlich der Identifizierung des Drittlandes oder der internationalen Organisation,

4.

wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 54 Abs. 1.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2010 bis 24.05.2018

(1) Niemand darf einer für ihn rechtliche FolgenJeder Verantwortliche hat sinngemäß nach Maßgabe des Art. 30 Abs. 1 bis 4 DSGVO ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, wobei sich ziehendendie Verweise in Art. 30 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 lit. d DSGVO auf § 54 beziehen und die Bezugnahme auf einen Vertreter des Verantwortlichen oder einer ihn erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen werden, die ausschließlich auf Grund einer automationsunterstützten Verarbeitung von Daten zum Zweck der Bewertung einzelner Aspekte seiner Person ergeht, wie beispielsweise seiner beruflichen Leistungsfähigkeit, seiner Kreditwürdigkeit, seiner Zuverlässigkeit oder seines Verhaltensdes Auftragsverarbeiters gegenstandslos ist.

(2) Abweichend vonDas Verzeichnis gemäß Abs. 1 darf eine Person einer ausschließlich automationsunterstützt erzeugten Entscheidung unterworfen werden, wennhat auch Angaben zu enthalten über

1.

dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oderdie Verwendung von Profiling, wenn eine solche Verwendung vorgenommen wird, und

2.

die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oderRechtsgrundlage der Erfüllung eines Vertrages ergeht und dem Ersuchen des Betroffenen auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrages stattgegeben wurde oderVerarbeitung, einschließlich der Übermittlungen, für die die personenbezogenen Daten bestimmt sind.

3. die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen – beispielsweise die Möglichkeit, seinen Standpunkt geltend zu machen – garantiert wird.

(3) Dem Betroffenen ist bei automatisierten Einzelentscheidungen auf Antrag der logische Ablauf der automatisierten Entscheidungsfindung in allgemein verständlicher Form darzulegen. § 26 Abs. 2 bis 10 gilt sinngemäß.Jeder Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten zu führen, das Folgendes enthält:

1.

Name und Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters oder der Auftragsverarbeiter, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten,

2.

die Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes Verantwortlichen durchgeführt werden,

3.

gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, wenn vom Verantwortlichen entsprechend angewiesen, einschließlich der Identifizierung des Drittlandes oder der internationalen Organisation,

4.

wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 54 Abs. 1.

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