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(1) Dem Beamten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne deseine Familienhospizfreistellung unter sinngemäßer Anwendung von § 50 Abs. 2 NÖ§ 51 NÖ LBG, eines SchwiegerelternteilsLGBl. 2100, eines Wahl- oder Pflegeelternteils oder eines Schwiegerkindes für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
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(2) Der Beamte hat sowohl den Grund der Dienstfreistellung und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machengewähren.
(4) Auf Zeiten einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist § 44 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Beamte hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe von Abs. 1 bis 4 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung und Betreuung zur Verfügung steht.
(1) Dem Beamten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne deseine Familienhospizfreistellung unter sinngemäßer Anwendung von § 50 Abs. 2 NÖ§ 51 NÖ LBG, eines SchwiegerelternteilsLGBl. 2100, eines Wahl- oder Pflegeelternteils oder eines Schwiegerkindes für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
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(2) Der Beamte hat sowohl den Grund der Dienstfreistellung und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machengewähren.
(4) Auf Zeiten einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist § 44 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Beamte hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe von Abs. 1 bis 4 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung und Betreuung zur Verfügung steht.