§ 9 DLSG

DLSG - Dienstleistungsscheckgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Ergeben sich Zweifel an der Arbeitsberechtigung des Arbeitnehmers, so ist diese vom Arbeitsmarktservice zu prüfen. Bei fehlender Arbeitsberechtigung ist Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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