(1) Der Dienstleistungsscheck hat insbesondere folgende Merkmale zu enthalten:
1. | den Wert, | |||||||||
2. | den Preis, | |||||||||
3. | ein Feld für den Namen und die Sozialversicherungsnummer des Arbeitgebers, | |||||||||
4. | ein Feld für den Namen und die Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers, | |||||||||
5. | ein Feld für den Beschäftigungstag. |
(2) Der Wert des Dienstleistungsschecks entspricht dem Entgelt (§ 49 ASVG).
(3) Der Preis des Dienstleistungsschecks besteht aus dem Entgelt, dem Unfallversicherungsbeitrag und dem Verwaltungskostenanteil. Der Unfallversicherungsbeitrag und der Verwaltungskostenanteil betragen zusammen 2 vH des Entgelts, wobei der Verwaltungskostenanteil in jener Höhe zu leisten ist, welche der Differenz zwischen dem Prozentsatz des Unfallversicherungsbeitrages und 2 vH entspricht. Der Verwaltungskostenanteil ist vom Dienstgeber zu tragen.
(4) Der Dienstleistungsscheck kann nur eingelöst werden, wenn die erforderlichen Angaben auf dem Dienstleistungsscheck oder auf einem Beiblatt vorliegen.
(5) Die Österreichische Gesundheitskasse hat dem Arbeitnehmer das Entgelt jeweils auf ein Girokonto des Arbeitnehmers bei einer Kreditunternehmung auszuzahlen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung der Leistungen jeweils durch Postanweisung zu erfolgen.
(6) Der Dienstleistungsscheck ist auch gültig, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitsberechtigt im Sinne des § 1 Abs. 2 ist.
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