(1) Für die Schaffung und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz und die Einlösung von Dienstleistungsschecks sind die Österreichische Gesundheitskasse sowie der gemäß § 7 Abs. 2 als Kompetenzzentrum bestimmte Versicherungsträger zuständig.
(2) Die Österreichische Gesundheitskasse sowie der gemäß § 7 Abs. 2 als Kompetenzzentrum bestimmte Versicherungsträger und der Dachverband haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich auf Weisung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu vollziehen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 27 Z 7, BGBl. I Nr. 100/2018)
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