§ 3 DLSG

DLSG - Dienstleistungsscheckgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses, jedenfalls aber vor Aufnahme der Beschäftigung, seine e-card vorzulegen und seine Arbeitsberechtigung nachzuweisen.

(2) Der Arbeitnehmer hat die in einem Kalendermonat erhaltenen Dienstleistungsschecks spätestens bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonates der Österreichischen Gesundheitskasse zu übermitteln.

(3) Bei erstmaliger Vorlage und im Falle von Änderungen hat der Arbeitnehmer ein Beiblatt zu übermitteln. Der Arbeitnehmer hat auf dem Beiblatt die zur Bearbeitung erforderlichen Daten, insbesondere seinen Namen, seine Anschrift, seine Staatsangehörigkeit und einen Hinweis, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer), anzugeben und zu bestätigen, dass die ihn betreffenden Angaben auf dem Beiblatt und auf den von ihm vorgelegten Dienstleistungsschecks richtig sind. Zur Erleichterung der Auszahlung des Entgelts hat der Arbeitnehmer nach Möglichkeit auch ein Girokonto bei einer Kreditunternehmung anzugeben.

(4) Verfügt der Arbeitnehmer noch nicht über eine e-card, so hat er auf dem Beiblatt auch weitere zur Vergabe einer e-card durch den Dachverband erforderliche Daten, insbesondere sein Geburtsdatum, anzugeben.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 DLSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 DLSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 DLSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 DLSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 DLSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis DLSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 DLSG
§ 4 DLSG