§ 8 DLSG

DLSG - Dienstleistungsscheckgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Arbeitnehmer, die Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 eingehen, haben den Trägern der Sozialversicherung und den von den Trägern der Sozialversicherung beauftragten Dienstleistern, dem Arbeitsmarktservice und den Bezirksverwaltungsbehörden umgehend, spätestens innerhalb von 14 Tagen, die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.

(2) Arbeitgeber, die Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 eingehen, haben den Trägern der Sozialversicherung und den von den Trägern der Sozialversicherung beauftragten Dienstleistern, dem Arbeitsmarktservice und den Bezirksverwaltungsbehörden umgehend, spätestens innerhalb von 14 Tagen, die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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