§ 8 CV Berichtswesen und Berichterstattung

CV - Controllingverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie haushaltsführenden Stellen haben den zuständigen Haushaltsreferentinnen und Haushaltsreferenten jeweils einen Bericht über die laufende und voraussichtliche Entwicklung der Finanzierungs- und Ergebnisrechnung gemäß den §§ 4 und 5 sowie über die Verfügungen gemäß § 6 Abs. 3 zu übermitteln.Die haushaltsführenden Stellen haben den zuständigen Haushaltsreferentinnen und Haushaltsreferenten jeweils einen Bericht über die laufende und voraussichtliche Entwicklung der Finanzierungs- und Ergebnisrechnung gemäß den Paragraphen 4 und 5 sowie über die Verfügungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Angaben sind in Millionen Euro mit mindestens einer Dezimalstelle anzuführen.
  3. (3)Absatz 3Die Berichte haben neben den zahlenmäßigen Darstellungen eine Analyse aller Abweichungen, Erläuterungen zur voraussichtlichen Entwicklung (Prognose) der Aufwendungen und Erträge sowie Auszahlungen und Einzahlungen des laufenden Finanzjahres sowie bei Abweichungen vom geltenden Bundesfinanzrahmengesetz oder Bundesvoranschlag Vorschläge für Steuerungsmaßnahmen zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Rechtsetzende Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen und Vorhaben gemäß § 7 Abs. 1 sind für die Periode des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes gesondert darzustellen.Rechtsetzende Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen und Vorhaben gemäß Paragraph 7, Absatz eins, sind für die Periode des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes gesondert darzustellen.
  5. (5)Absatz 5Die Haushaltsreferentinnen und Haushaltsreferenten haben die Vollständigkeit und Plausibilität der Berichte zu überprüfen und gegebenenfalls ergänzende Unterlagen und Erläuterungen anzufordern.
  6. (6)Absatz 6Die haushaltsleitenden Organe haben die Berichte nach Detailbudgets erster Ebene und nach Untergliederungen zusammengefasst, die Berichte über die Verfügungen gemäß § 6 Abs. 3 nach Untergliederungen, an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen auf elektronischem Weg mittels des Planungs-, Budgetierungs- und Controllingtools des Bundes weiterzuleiten. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die dafür notwendigen Erfassungsblätter in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.Die haushaltsleitenden Organe haben die Berichte nach Detailbudgets erster Ebene und nach Untergliederungen zusammengefasst, die Berichte über die Verfügungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, nach Untergliederungen, an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen auf elektronischem Weg mittels des Planungs-, Budgetierungs- und Controllingtools des Bundes weiterzuleiten. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die dafür notwendigen Erfassungsblätter in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
  7. (7)Absatz 7Der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen sind bei erwarteten Abweichungen vom Bundesvoranschlag auf Anforderung weitere Auskünfte und Unterlagen zu den Ursachen dieser Abweichungen zur Verfügung zu stellen.
  8. (8)Absatz 8Sofern zum Zeitpunkt der Erstellung der Berichte gemäß § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 für das Finanzjahr vom Nationalrat kein Bundesfinanzgesetz beschlossen und auch keine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG getroffen wurde, so ist das zuletzt beschlossene Bundesfinanzgesetz den Controllingberichten zu Grunde zu legen.Sofern zum Zeitpunkt der Erstellung der Berichte gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz 2, für das Finanzjahr vom Nationalrat kein Bundesfinanzgesetz beschlossen und auch keine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz gemäß Artikel 51 a, Absatz 4, B-VG getroffen wurde, so ist das zuletzt beschlossene Bundesfinanzgesetz den Controllingberichten zu Grunde zu legen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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