Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas Controlling der Finanzierungsrechnung hat die voraussichtliche Entwicklung (Prognose) der Finanzierungsrechnung der allgemeinen Gebarung jeweils für das laufende Finanzjahr darzustellen und diese dem Finanzierungsvoranschlag gegenüberzustellen. Der Differenzbetrag zwischen veranschlagten Beträgen und Prognose (Abweichungsbetrag) ist entsprechend der Anlage 1 betragsmäßig darzustellen und zu erläutern.
(2)Absatz 2Über das Controlling der Finanzierungsrechnung ist monatlich bis zum 5. des Folgemonats an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu berichten. Der erste Bericht des laufenden Jahres ist für die Monate Jänner bis März zu erstellen.
(3)Absatz 3Das Controlling der Finanzierungsrechnung umfasst folgende Berichtspflichten:
1.Ziffer einsdie Prognoserechnungen und
2.Ziffer 2die Analyse aller Abweichungen.
(4)Absatz 4Einzahlungen, Auszahlungen und Rücklagen sind nach Detailbudgets erster Ebene gemäß Übersicht 1.1 der Anlage 1 und nach Untergliederung gemäß Übersicht 1.2 der Anlage 1 darzustellen. Auszahlungen des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes sind untergliedert in fixe und variable darzustellen.
(5)Absatz 5Zweckgebundene und sonstige Einzahlungen können zusammengefasst werden. Ergeben sich Abweichungen, sind bei den Begründungen Einzahlungen in zweckgebundene und sonstige zu gliedern. Ergeben sich Abweichungen bei den zweckgebundenen Einzahlungen, sind bei den Begründungen die korrespondierenden Auszahlungen gesondert darzustellen.
(6)Absatz 6Es ist gemäß Übersicht 1.3 der Anlage 1 nach Detailbudgets erster Ebene darzustellen, ob und in welcher Höhe die Abweichungen in den fixen Auszahlungen zum Bundesvoranschlag durch
3.Ziffer 3Kreditoperationen unter Entnahme von Rücklagen gemäß § 56 Abs. 2 BHG 2013 oderKreditoperationen unter Entnahme von Rücklagen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, BHG 2013 oder
4.Ziffer 4Umschichtungen zwischen Mittelverwendungsgruppen gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 lit. e BHG 2013Umschichtungen zwischen Mittelverwendungsgruppen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, Litera e, BHG 2013
bedeckt werden oder Rücklagen gebildet werden.
(7)Absatz 7Es ist gemäß Übersicht 1.4 der Anlage 1 nach Detailbudgets erster Ebene darzustellen, ob und in welcher Höhe die Abweichungen in den variablen Auszahlungen gemäß § 12 Abs. 5 BHG 2013 zum Bundesvoranschlag durchEs ist gemäß Übersicht 1.4 der Anlage 1 nach Detailbudgets erster Ebene darzustellen, ob und in welcher Höhe die Abweichungen in den variablen Auszahlungen gemäß Paragraph 12, Absatz 5, BHG 2013 zum Bundesvoranschlag durch
1.Ziffer einsUmschichtungen zwischen Mittelverwendungsgruppen gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 lit. e,Umschichtungen zwischen Mittelverwendungsgruppen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, Litera e,,
2.Ziffer 2Kreditoperationen unter Entnahme von Rücklagen gemäß § 56 Abs. 2 BHG 2013 oderKreditoperationen unter Entnahme von Rücklagen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, BHG 2013 oder
(8)Absatz 8Es ist gemäß Übersicht 1.5 der Anlage 1 nach Detailbudgets erster Ebene darzustellen, ob und in welcher Höhe die Abweichungen in den Einzahlungen aus Mindereinzahlungen oder Mehreinzahlungen resultieren.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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