Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas Controlling der Ergebnisrechnung hat die voraussichtliche Entwicklung (Prognose) der Ergebnisrechnung der allgemeinen Gebarung jeweils für das laufende Finanzjahr darzustellen und diese dem Ergebnisvoranschlag gegenüberzustellen. Der Differenzbetrag zwischen veranschlagten Beträgen und Prognose (Abweichungsbetrag) ist entsprechend der Anlage 2 betragsmäßig darzustellen und zu erläutern.
(2)Absatz 2Das Controlling der Ergebnisrechnung ist quartalsweise jeweils bis zum 15. des Folgemonats und für Oktober und November jeweils bis zum 15. des Folgemonats an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu berichten.
(3)Absatz 3Das Controlling der Ergebnisrechnung umfasst folgende Berichtspflichten:
1.Ziffer einsdie Prognoserechnungen und
2.Ziffer 2die Analyse aller Abweichungen.
(4)Absatz 4Erträge, Aufwendungen, das Nettoergebnis und die Rücklagen sind nach Detailbudgets erster Ebene gemäß Übersicht 2.1 der Anlage 2 und nach Untergliederung gemäß Übersicht 2.2 der Anlage 2 darzustellen. Der Anteil der nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen ist als „davon nicht-finanzierungswirksam“ darzustellen.
(5)Absatz 5Zweckgebundene und sonstige Erträge können zusammengefasst werden. Ergeben sich Abweichungen, sind bei den Begründungen die Erträge in zweckgebundene und sonstige zu gliedern. Ergeben sich Abweichungen bei den zweckgebundenen Erträgen, sind bei den Begründungen die korrespondierenden Aufwendungen gesondert darzustellen.
(6)Absatz 6Es ist gemäß Übersicht 2.3 der Anlage 2 nach Detailbudgets erster Ebene darzustellen, ob und in welcher Höhe die Abweichungen in den finanzierungswirksamen Aufwendungen zum Bundesvoranschlag durch
3.Ziffer 3Kreditoperationen unter Entnahme von Rücklagen gemäß den §§ 56 Abs. 1 und 2 BHG 2013,Kreditoperationen unter Entnahme von Rücklagen gemäß den Paragraphen 56, Absatz eins und 2 BHG 2013,
5.Ziffer 5Umschichtungen zwischen Mittelverwendungsgruppen gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 lit. e BHG 2013,Umschichtungen zwischen Mittelverwendungsgruppen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, Litera e, BHG 2013,
ausgeglichen werden.
(7)Absatz 7Es ist gemäß Übersicht 2.4 der Anlage 2 nach Detailbudgets erster Ebene darzustellen, ob und in welcher Höhe die Abweichungen in den nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen zum Bundesvoranschlag durch
1.Ziffer einsUmschichtungen zwischen Mittelverwendungsgruppen gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 lit. e BHG 2013,Umschichtungen zwischen Mittelverwendungsgruppen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, Litera e, BHG 2013,
(8)Absatz 8Es ist gemäß Übersicht 2.5 der Anlage 2 nach Detailbudgets erster Ebene darzustellen, ob und in welcher Höhe die Abweichungen in den Erträgen aus Mindererträgen oder Mehrerträgen resultieren.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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