§ 6 CV

CV - Controllingverordnung 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Darstellung der Vermögensrechnung hat quartalsweise durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen jeweils bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen und hat insbesondere zu enthalten:

1.

die Vermögensrechnung und

2.

die Prognose der Finanzschulden und Währungstauschverträge.

(2) Die Prognose der Finanzschulden und Währungstauschverträge hat folgende Prognosewerte zum 31. Dezember des laufenden Finanzjahres zu beinhalten:

1.

den voraussichtlichen Stand der Finanzschulden,

2.

den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen,

3.

den voraussichtlichen Stand der Forderungen aus Währungstauschverträgen und

4.

den voraussichtlichen Stand der Bundestitel im eigenen Bestand.

(3) Der Stand der Verfügungen gemäß den §§ 73 bis 76 BHG 2013 ist quartalsweise jeweils bis zum 15. des Folgemonats an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu berichten. Es ist gemäß Anlage 3 nach Untergliederung darzustellen, ob und in welcher Höhe Verfügungen gemäß den §§ 73 bis 76 BHG 2013 im jeweiligen Finanzjahr getroffen wurden.

(4) Über den Stand der Verbindlichkeiten ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), BGBl. II Nr. 442/2012, zu berichten.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 CV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 CV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 CV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 CV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 CV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis CV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 CV
§ 7 CV