Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas Budgetcontrolling ist eine Aufgabe der Haushaltsführung. Die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 Abs. 1 BHG 2013 und die gemäß § 6 Abs. 3 BHG 2013 bestellten Haushaltsreferentinnen oder Haushaltsreferenten haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches an dieser Aufgabe mitzuwirken. Die haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 BHG 2013 haben die Haushaltsreferentinnen oder Haushaltsreferenten beim Budgetcontrolling zu unterstützen.Das Budgetcontrolling ist eine Aufgabe der Haushaltsführung. Die haushaltsleitenden Organe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BHG 2013 und die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, BHG 2013 bestellten Haushaltsreferentinnen oder Haushaltsreferenten haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches an dieser Aufgabe mitzuwirken. Die haushaltsführenden Stellen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BHG 2013 haben die Haushaltsreferentinnen oder Haushaltsreferenten beim Budgetcontrolling zu unterstützen.
(2)Absatz 2Das Budgetcontrolling ist jedenfalls für den Wirkungsbereich eines haushaltsleitenden Organs einzurichten und für Untergliederungen, Globalbudgets und Detailbudgets zu führen.
(3)Absatz 3Für die Durchführung des Budgetcontrolling ist die jeweils zur Verfügung stehende Informationstechnologie zu nutzen. Die erforderlichen Daten für das Budgetcontrolling sind insbesondere den Haushaltsinformationssystemen, den Personalinformationssystemen oder anderen Systemen zu entnehmen.
(4)Absatz 4Allfällige im Vergleich zu den §§ 4, 5 und 6 Abs. 3 weitere oder tiefer gegliederte Inhalte des Budgetcontrolling sind von den haushaltsleitenden Organen zu koordinieren.Allfällige im Vergleich zu den Paragraphen 4,, 5 und 6 Absatz 3, weitere oder tiefer gegliederte Inhalte des Budgetcontrolling sind von den haushaltsleitenden Organen zu koordinieren.
(5)Absatz 5Alle weiteren bekannten Abweichungen, die wegen nicht überwiegender Eintrittswahrscheinlichkeit in den Übersichten laut Anlagen 1 und 2 nicht erfasst sind, sind als Risiken oder als Chance zu melden und deren geschätzte Eintrittswahrscheinlichkeit und betragliche Höhe der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Für die elektronische Erfassung von Risiken und Chancen werden von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die entsprechenden elektronischen Vorlagen bereitgestellt.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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