(1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, und der Einhaltung des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesvoranschlages ist ein Budgetcontrolling einzurichten und durchzuführen, das die Steuerung des Ressourceneinsatzes (Personal- und Sachmittel) unterstützt. Durch das Budgetcontrolling sollen möglichst frühzeitig die finanziellen Auswirkungen von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen sowie wesentliche Änderungen der Entwicklung der veranschlagten Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen erkennbar und Vorschläge für die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen ausgearbeitet werden.
(2) Das Budgetcontrolling hat insbesondere die Ergebnisse der Haushaltsverrechnung und der Personalinformationssysteme laufend zu beobachten und zu analysieren. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Daten aus der Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung gemäß den §§ 95 und 96 BHG 2013 mit den Daten des Budgetcontrolling zusammengeführt und Kennzahlen für zeitliche, interne und externe Vergleiche erstellt werden, um die Steuerung des Ressourceneinsatzes zu unterstützen.
(3) Im Rahmen des Budgetcontrolling sind regelmäßig Berichte gemäß § 8 zu erstatten.
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