§ 7 CV

CV - Controllingverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die finanziellen Auswirkungen von neuen rechtsetzenden Maßnahmen gemäß § 16 BHG 2013 und Vorhaben gemäß § 57 Abs. 1 BHG 2013 sowie die sonstigen auszahlungswirksamen Entscheidungen sind gesondert zu beobachten, in Bezug zum Bundesfinanzrahmengesetz und Bundesvoranschlag zu setzen und bei Abweichungen von diesen in der Abweichungsanalyse zu interpretieren. Gleiches gilt für allfällige Entwicklungen, die bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes und Bundesvoranschlages nicht vorhersehbar waren.

(2) Ergibt sich aus dem Budgetcontrolling nach Abs. 1, dass

1.

außer- oder überplanmäßige Mittelverwendungen oder

2.

Vorbelastungen, welche die Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes überschreiten,

zu erwarten sind, sind diese in den Erläuterungen zur voraussichtlichen Entwicklung gemäß § 8 Abs. 3 und 4 unter Angabe von Mengendaten darzustellen. Darüber hinaus ist darzustellen, welche Steuerungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes einzuhalten.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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