Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDie finanziellen Auswirkungen von neuen rechtsetzenden Maßnahmen gemäß § 16 BHG 2013 und Vorhaben gemäß § 57 Abs. 1 BHG 2013 sowie die sonstigen auszahlungswirksamen Entscheidungen sind gesondert zu beobachten, in Bezug zum Bundesfinanzrahmengesetz und Bundesvoranschlag zu setzen und bei Abweichungen von diesen in der Abweichungsanalyse zu interpretieren. Gleiches gilt für allfällige Entwicklungen, die bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes und Bundesvoranschlages nicht vorhersehbar waren.Die finanziellen Auswirkungen von neuen rechtsetzenden Maßnahmen gemäß Paragraph 16, BHG 2013 und Vorhaben gemäß Paragraph 57, Absatz eins, BHG 2013 sowie die sonstigen auszahlungswirksamen Entscheidungen sind gesondert zu beobachten, in Bezug zum Bundesfinanzrahmengesetz und Bundesvoranschlag zu setzen und bei Abweichungen von diesen in der Abweichungsanalyse zu interpretieren. Gleiches gilt für allfällige Entwicklungen, die bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes und Bundesvoranschlages nicht vorhersehbar waren.
(2)Absatz 2Ergibt sich aus dem Budgetcontrolling nach Abs. 1, dassErgibt sich aus dem Budgetcontrolling nach Absatz eins,, dass
1.Ziffer einsaußer- oder überplanmäßige Mittelverwendungen oder
2.Ziffer 2Vorbelastungen, welche die Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes überschreiten,
zu erwarten sind, sind diese in den Erläuterungen zur voraussichtlichen Entwicklung gemäß § 8 Abs. 3 und 4 unter Angabe von Mengendaten darzustellen. Darüber hinaus ist darzustellen, welche Steuerungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes einzuhalten.zu erwarten sind, sind diese in den Erläuterungen zur voraussichtlichen Entwicklung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, und 4 unter Angabe von Mengendaten darzustellen. Darüber hinaus ist darzustellen, welche Steuerungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes einzuhalten.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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