(1) Über das Vermögen eines Kreditinstitutes kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Kreditinstitutes findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.
(2) In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Kreditinstituten steht der FMA Parteistellung zu.
(3) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA, während aufrechter Geschäftsaufsicht nur von der Aufsichtsperson gestellt werden. Ansonsten ist § 70 IO anzuwenden.
(4) Als Aufsichtsperson kann auch eine juristische Person bestellt werden.
(5) Das Gericht hat vor Bestellung und Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masseverwalters die FMA anzuhören.
(6) Das Gericht hat die FMA und die Oesterreichische Nationalbank von der Anordnung der Geschäftsaufsicht durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen.
(7) Wird über das Vermögen eines Kreditinstituts oder eines Rechtsträgers gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, ein Konkursverfahren eröffnet, hat es weiterhin Dienstleistungen zu erbringen oder Unterstützung zu leisten, wenn von der Abwicklungsbehörde eine Anordnung gemäß § 61 BaSAG erlassen wurde. Der Masseverwalter ist verpflichtet dieser Anordnung zu entsprechen.
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