§ 89 BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

In Streitfällen, die sich aus den Anordnungen der Aufsichtsperson ergeben, entscheidet das Gericht mit Beschluß. Das Gericht kann die erforderlichen Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Beteiligten einholen und zum Zwecke der erforderlichen Feststellungen von Amts wegen alle hiezu geeigneten Erhebungen pflegen.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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