§ 81l BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Für Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen („netting agreements“) gilt ausschließlich das Recht, das auf derartige Vereinbarungen anwendbar ist (Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen).

In Kraft seit 05.05.2004 bis 31.12.9999
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