§ 82 BWG

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber das Vermögen eines Kreditinstitutes kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Kreditinstitutes findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.
  2. (2)Absatz 2In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Kreditinstituten steht der FMA Parteistellung zu.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA, während aufrechter Geschäftsaufsicht nur von der Aufsichtsperson gestellt werden. Ansonsten ist § 70 IO anzuwenden.Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA, während aufrechter Geschäftsaufsicht nur von der Aufsichtsperson gestellt werden. Ansonsten ist Paragraph 70, IO anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Als Aufsichtsperson kann auch eine juristische Person bestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Das Gericht hat vor Bestellung und Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masseverwalters die FMA anzuhören.
  6. (6)Absatz 6Das Gericht hat die FMA und die Oesterreichische Nationalbank von der Anordnung der Geschäftsaufsicht durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen.
  7. (7)Absatz 7Wird über das Vermögen eines Kreditinstituts oder eines Rechtsträgers gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, ein Konkursverfahren eröffnet, hat es weiterhin Dienstleistungen zu erbringen oder Unterstützung zu leisten, wenn von der Abwicklungsbehörde eine Anordnung gemäß § 61 BaSAG erlassen wurde. Der Masseverwalter ist verpflichtet dieser Anordnung zu entsprechen.Wird über das Vermögen eines Kreditinstituts oder eines Rechtsträgers gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, ein Konkursverfahren eröffnet, hat es weiterhin Dienstleistungen zu erbringen oder Unterstützung zu leisten, wenn von der Abwicklungsbehörde eine Anordnung gemäß Paragraph 61, BaSAG erlassen wurde. Der Masseverwalter ist verpflichtet dieser Anordnung zu entsprechen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.2014
  1. (1)Absatz einsÜber das Vermögen eines Kreditinstitutes kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Kreditinstitutes findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.
  2. (2)Absatz 2In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Kreditinstituten steht der FMA Parteistellung zu.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA, während aufrechter Geschäftsaufsicht nur von der Aufsichtsperson gestellt werden. Ansonsten ist § 70 IO anzuwenden.Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA, während aufrechter Geschäftsaufsicht nur von der Aufsichtsperson gestellt werden. Ansonsten ist Paragraph 70, IO anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Als Aufsichtsperson kann auch eine juristische Person bestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Das Gericht hat vor Bestellung und Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masseverwalters die FMA anzuhören.
  6. (6)Absatz 6Das Gericht hat die FMA und die Oesterreichische Nationalbank von der Anordnung der Geschäftsaufsicht durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen.
  7. (7)Absatz 7Wird über das Vermögen eines Kreditinstituts oder eines Rechtsträgers gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, ein Konkursverfahren eröffnet, hat es weiterhin Dienstleistungen zu erbringen oder Unterstützung zu leisten, wenn von der Abwicklungsbehörde eine Anordnung gemäß § 61 BaSAG erlassen wurde. Der Masseverwalter ist verpflichtet dieser Anordnung zu entsprechen.Wird über das Vermögen eines Kreditinstituts oder eines Rechtsträgers gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, ein Konkursverfahren eröffnet, hat es weiterhin Dienstleistungen zu erbringen oder Unterstützung zu leisten, wenn von der Abwicklungsbehörde eine Anordnung gemäß Paragraph 61, BaSAG erlassen wurde. Der Masseverwalter ist verpflichtet dieser Anordnung zu entsprechen.

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