Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsKredit- und Finanzinstitute haben Meldungen an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten, soweit dies in § 16 Abs. 1 und 3 FM-GwG festgelegt ist.Kredit- und Finanzinstitute haben Meldungen an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten, soweit dies in Paragraph 16, Absatz eins und 3 FM-GwG festgelegt ist.
(2)Absatz 2Kredit- und Finanzinstitute haben der Geldwäschemeldestelle auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen, soweit dies in § 16 Abs. 2 FM-GwG festgelegt ist.Kredit- und Finanzinstitute haben der Geldwäschemeldestelle auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen, soweit dies in Paragraph 16, Absatz 2, FM-GwG festgelegt ist.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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