Kommentar zum § 43 BWG

Dr. Marlon POSSARD am 05.08.2024

Öffentliches Interesse iSd § 43 Abs. 1a BWG

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Gemäß den Bestimmungen des § 43 Abs. 1a BWG ergibt sich, dass Kreditinstitute unabhängig von der gewählten Rechtsform als Unternehmen iSd öffentlichen Interesses anzusehen sind. Ausgenommen hiervon sind lediglich Kapitalanlagegesellschaften im Bereich von Immobilien sowie Gesellschaften für betriebliche Vorsorgekassen (siehe hierzu die Ausnahmen iRd § 3 BWG).

 


§ 43 BWG | 1. Version | 91 Aufrufe | 05.08.24
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Dr. Marlon POSSARD
Zitiervorschlag: Dr. Marlon POSSARD in jusline.at, BWG, § 43, 05.08.2024
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