Gemäß den Bestimmungen des § 43 Abs. 1a BWG ergibt sich, dass Kreditinstitute unabhängig von der gewählten Rechtsform als Unternehmen iSd öffentlichen Interesses anzusehen sind. Ausgenommen hiervon sind lediglich Kapitalanlagegesellschaften im Bereich von Immobilien sowie Gesellschaften für betriebliche Vorsorgekassen (siehe hierzu die Ausnahmen iRd § 3 BWG).