Begründung: 1. Für den Beschwerdeführer brachte sein Vertreter ein mit 15.7.1997 datiertes Schreiben beim Bundesministerium für Inneres ein, mit welchem die Erteilung der Vollmacht bekanntgegeben und Beschwerde erhoben wurde. Dieses am 17.7.1997 beim Bundesministerium für Inneres - Gruppe D/EDOK eingegangene Schreiben wurde am 28.10.1997 an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien weitergeleitet. Die Beschwerde richtete sich gegen die im
Spruch: genannte Anordnung gemäß § 41 Abs 3 Bankwesenge... mehr lesen...
Rechtssatz: Von einer Kontosperre kann nach dem Wortlaut des § 41 Abs 3 BWG nicht die Rede sein. Gegenstand der Anordnung sind Transaktionen welche nicht nur, aber auch durch die beteiligten Personen bestimmt werden. Die Transaktion muß immerhin so bestimmt sein, daß sie einen Geldwäscheverdacht begründen kann. Völlig oder weitgehend unbestimmte Transaktionen können schon begrifflich nicht "bevorstehen". Gegenstand der Beschwerde ist die Anordnung in ihrer faktisch wirksamen Form, auch wen... mehr lesen...