Per Fax vom 28. Juli 2003 teilte die X-Bank dem Bundeskriminalamt mit, dass bezüglich der Mitbeteiligten der begründete Verdacht auf Geldwäscherei bestehe. Dazu wurde ausgeführt, dass auf einem Konto der Mitbeteiligten EUR 500.000,-- aus dem Ausland eingegangen seien, welcher Betrag vorgeblich aus dem Verkauf eines Bildes des Malers El Lissitzky (Proun G-7) stammen solle; der Verkauf sei zwar mit Unterlagen belegt worden, das Bild befinde sich jedoch tatsächlich im Besitz der Kunstsam... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen
Norm: BWG 1993 §40 Abs1 Z3;BWG 1993 §41 Abs1;BWG 1993 §41 Abs3;StGB §165 idF 2002/I/134;
Rechtssatz: Eine Anordnung gemäß § 41 Abs. 3 BWG wäre etwa schon dann gerechtfertigt, wenn der begründete Verdacht besteht, der Täter eines Verbrechens wolle einen daraus erlangten Vermögensbestandteil zum Erwerb eines anderen Vermögenswertes verwenden.... mehr lesen...