Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsKreditinstitute können ihr Vermögen im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften – SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996 grenzüberschreitend auf ein CRR-Kreditinstitut, das nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft hat, abspalten oder Vermögensteile im Wege der Spaltung von einem solchen CRR-Kreditinstitut übernehmen.Kreditinstitute können ihr Vermögen im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften – SpaltG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996, grenzüberschreitend auf ein CRR-Kreditinstitut, das nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft hat, abspalten oder Vermögensteile im Wege der Spaltung von einem solchen CRR-Kreditinstitut übernehmen.
(2)Absatz 2Auf eine grenzüberschreitende Spaltung im Sinn des Abs. 1 sind die Bestimmungen des EUAuf eine grenzüberschreitende Spaltung im Sinn des Absatz eins, sind die Bestimmungen des EU-Umgründungsgesetzes – EU-UmgrG, BGBl. I Nr. 78/2023, sinngemäß anzuwenden.UmgrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Der Zeitpunkt, an dem die grenzüberschreitende Spaltung wirksam wird, ist nach dem Personalstatut der übernehmenden Gesellschaft zu beurteilen. Die Vorstände der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften haben die Spaltung zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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