(1) Ein CRR-Finanzinstitut mit Sitz in Österreich, das ein Tochterunternehmen von solchen CRR-Finanzinstituten ist, die die in § 13a Abs. 1 Z 1 bis 5 oder § 13a Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen (Enkelunternehmen), darf in Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs die in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten erbringen soweit es aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
1. | Sowohl das Mutterfinanzinstitut als auch das Enkelunternehmen sind in Österreich zur Ausübung ihrer Tätigkeiten als CRR-Finanzinstitute berechtigt; | |||||||||
2. | die betreffenden Tätigkeiten werden im Inland vom Enkelunternehmen tatsächlich ausgeübt; | |||||||||
3. | das übergeordnete Kreditinstitut muss in Österreich als CRR-Kreditinstitut zugelassen sein, seinen Sitz im Inland haben und durchgerechnet mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des betroffenen CRR-Finanzinstitutes verbundenen Stimmrechte halten; | |||||||||
4. | das übergeordnete Kreditinstitut und das CRR-Finanzinstitut, das dessen unmittelbares Tochterunternehmen ist, müssen gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die umsichtige Geschäftsführung des im entsprechenden Mitgliedstaat tätig werdenden CRR-Finanzinstitutes (Enkelunternehmens) glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der FMA gesamtschuldnerisch für die vom Enkelunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen; | |||||||||
5. | das Enkelunternehmen ist in die dem übergeordneten Kreditinstitut auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, nach den Regeln der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen; |
(2) Jedes CRR-Finanzinstitut gemäß Abs. 1, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, hat dies der FMA anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Angaben beizuschließen:
1. | Die Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1; | |||||||||
2. | die Höhe der Eigenmittel des CRR-Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 und | |||||||||
3. | die Höhe des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten von dessen übergeordneten Kreditinstitut oder Kreditinstituten; | |||||||||
4. | einen Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind; | |||||||||
5. | die Anschrift, unter der Unterlagen des CRR-Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können; | |||||||||
6. | die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle. | |||||||||
Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Z 1 und 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 10 Abs. 5 gelten. |
(3) Sofern die FMA bezüglich eines Vorhabens zur Errichtung einer Zweigstelle in einem Mitgliedstaat keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des CRR-Finanzinstituts anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 2 binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; dem CRR-Finanzinstitut gegenüber hat die FMA darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.
(4) Jedes CRR-Finanzinstitut gemäß Abs. 1, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte. Die Anzeige hat auch die Angaben zu enthalten, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 überprüfen zu können.
(5) Die FMA hat die Anzeige gemäß Abs. 4 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln. Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 10 Abs. 5 gelten.
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