§ 19 BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Bei der Zustellung von Schriftstücken der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitgliedstaates, die Aufforderungen im Sinne der §§ 16 Abs. 1 und 18 Abs. 1 enthalten, kann der Empfänger die Annahme gemäß § 12 Abs. 2 ZustellG nur dann verweigern, wenn diese Schriftstücke nicht in der Amtssprache eines Mitgliedstaates abgefaßt sind.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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