§ 7b BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften bedürfen einer Konzession, soweit sie nicht aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 6 oder des Art. 21a Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU von der Konzessionspflicht befreit werden; sie haben auch eine Konzession zu beantragen, wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Abs. 6 oder des Art. 21a Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU nicht mehr vorliegen. Andere Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften mit Sitz im Inland bedürfen einer Konzession gemäß diesem Paragraphen oder Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU, wenn sie aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Teilkonsolidierung unterliegen und soweit sie nicht aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 6 oder des Art. 21a Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU von der Konzessionspflicht befreit werden; sie haben auch eine Konzession zu beantragen, wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Abs. 6 oder des Art. 21a Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU nicht mehr vorliegen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften haben bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Konzession oder auf Befreiung von der Konzessionspflicht gemäß Abs. 6 oder Art. 21a Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU zu stellen. In Fällen, in denen die FMA nicht die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, haben die in Abs. 1 genannten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften diesen Antrag zeitgleich auch an die FMA zu übermitteln.

(3) Die Antragstellerin hat dem Antrag gemäß Abs. 2 folgende Angaben und Informationen anzuschließen:

1.

Informationen zum organisatorischen Aufbau der Gruppe, der die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört, mit eindeutiger Angabe ihrer Tochterunternehmen und gegebenenfalls Mutterunternehmen, sowie Sitz und Art der Tätigkeiten der einzelnen Unternehmen innerhalb der Gruppe,

2.

die Namen der Personen, die die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft tatsächlich leiten (Geschäftsleiter), unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 7a,

3.

wenn die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ein Kreditinstitut als Tochterunternehmen hat, Angaben, die zur Prüfung der Kriterien gemäß § 20b Abs. 1 erforderlich sind,

4.

Angaben zur internen Organisation und Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe und

5.

alle sonstigen Informationen, die erforderlich sein könnten, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 5 oder 6 prüfen zu können.

Die FMA kann durch Verordnung festlegen, welche sonstigen Informationen die Antragsteller dem Antrag gemäß Z 5 anzuschließen haben.

(4) Erfolgt ein Konzessionsverfahren gemäß diesem Paragraphen zeitgleich mit einem Verfahren zur Beurteilung der Antragstellerin gemäß Art. 22 der Richtlinie 2013/36/EU in einem anderen Mitgliedstaat, so hat sich die FMA mit der zuständigen Behörde, die das Verfahren gemäß Art. 22 der Richtlinie 2013/36/EU durchführt, abzustimmen.

(5) Die FMA hat eine Konzession gemäß Abs. 1 zu erteilen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Die FMA ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde für die Gruppe, der die antragstellende Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört,

2.

die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft hat mindestens zwei Geschäftsleiter,

3.

die internen Vereinbarungen und die Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe sind für die Zwecke der Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis angemessen und sind insbesondere geeignet,

a)

alle Tochterunternehmen der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft erforderlichenfalls auch durch eine angemessene Aufgabenverteilung zwischen den Tochterinstituten zu koordinieren,

b)

Konflikte innerhalb der Gruppe zu verhindern oder zu bewältigen und

c)

die von der Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft festgelegten gruppenweiten Strategien in der gesamten Gruppe durchzusetzen;

4.

der organisatorische Aufbau der Gruppe, der die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört, beeinträchtigt oder verhindert nicht die wirksame Beaufsichtigung der Tochterinstitute oder Mutterinstitute hinsichtlich der Verpflichtungen auf Einzelbasis, auf konsolidierter und gegebenenfalls auf teilkonsolidierter Basis, denen sie unterliegen. Bei der Bewertung dieses Kriteriums wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a)

die Stellung der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft innerhalb einer sich über mehrere Konzernebenen erstreckenden Gruppe,

b)

die Beteiligungsstruktur und

c)

die Rolle der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft innerhalb der Gruppe,

5.

die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft erfüllt die Anforderungen gemäß § 20b Abs. 1 und

6.

die Geschäftsleiter der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft erfüllen die Anforderungen des § 30 Abs. 7a.

(6) Die FMA hat eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft von der Konzessionspflicht zu befreien, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Die FMA ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde betreffend die Gruppe, der die antragstellende Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört;

2.

die Haupttätigkeit der Finanzholdinggesellschaft besteht im Erwerb von Beteiligungen an Tochterunternehmen, oder im Falle einer gemischten Finanzholdinggesellschaft besteht die Haupttätigkeit in Bezug auf CRR-Institute oder CRR-Finanzinstitute im Erwerb von Beteiligungen an Tochterunternehmen;

3.

die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ist nicht als eine Abwicklungseinheit in einer der Abwicklungsgruppen der Gruppe im Einklang mit der von der FMA gemäß BaSAG oder von einer anderen Abwicklungsbehörde gemäß der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Abwicklungsstrategie benannt worden;

4.

ein Tochterkreditinstitut ist als dafür verantwortlich benannt, sicherzustellen, dass die Gruppe die Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis einhält, und es verfügt über alle erforderlichen Mittel und rechtlichen Befugnisse, diese Verpflichtungen wirksam zu erfüllen;

5.

die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft beteiligt sich nicht an managementspezifischen, betrieblichen oder finanziellen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Gruppe oder ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um CRR-Institute oder CRR-Finanzinstitute handelt;

6.

es besteht kein Hindernis für die wirksame Beaufsichtigung der Gruppe auf konsolidierter Basis.

Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die von einer Konzessionierung gemäß diesem Absatz befreit sind, sind nicht vom Konsolidierungskreis gemäß diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen.

(7) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat laufend zu überwachen, ob die in Abs. 5 oder, soweit anwendbar, Abs. 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften haben gegenüber der konsolidierenden Aufsichtsbehörde auf Anfrage alle Angaben zu machen, die notwendig sind, um den organisatorischen Aufbau der Gruppe und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 5 oder, soweit anwendbar, Abs. 6 laufend überwachen zu können. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat diese Angaben an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zu übermitteln, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist.

(8) Stellt die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde fest, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 nicht oder nicht mehr erfüllt werden, so hat sie gegenüber der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft angemessene Aufsichtsmaßnahmen anzuwenden, um die Kontinuität und Integrität der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und die Einhaltung der Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis sicherzustellen oder wiederherzustellen. Im Fall einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind dabei insbesondere auch die Auswirkungen der Aufsichtsmaßnahmen auf das Finanzkonglomerat zu berücksichtigen. Die Aufsichtsmaßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen:

1.

Das Aussetzen der Ausübung der Stimmrechte, die mit den Kapitalanteilen an den Tochterinstituten verbunden sind, die von der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft gehalten werden;

2.

Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4 und 4b sowie die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 98 Abs. 1b oder 1c;

3.

die Anordnung an die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft, die Beteiligungen an ihren Tochterinstituten auf ihre Anteilseigner zu übertragen;

4.

die befristete Benennung einer anderen Finanzholdinggesellschaft, einer anderen gemischten Finanzholdinggesellschaft oder eines anderen CRR-Instituts innerhalb der Gruppe als verantwortlich dafür, die Erfüllung der Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis sicherzustellen;

5.

die Beschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Anteilseigner;

6.

die Anordnung an die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, Beteiligungen an CRR-Instituten oder an anderen Unternehmen der Finanzbranche zu veräußern oder zu reduzieren;

7.

die Anordnung an die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, einen Plan für die unverzügliche Wiedereinhaltung der Anforderungen vorzulegen.

(9) Ist die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft nicht in Österreich niedergelassen, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Konzession gemäß Abs. 5, die Befreiung von der Konzessionspflicht gemäß Abs. 6, eine Feststellung gemäß Abs. 1 zweiter Halbsatz oder die Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 8 mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, in umfassender Abstimmung zusammenzuarbeiten. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat betreffend die Entscheidungen gemäß Abs. 1 zweiter Halbsatz, Abs. 5, 6 oder 8 eine Bewertung zu erstellen und diese an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats weiterzuleiten, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat sich zu bemühen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Übermittlung einer solchen Bewertung mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, eine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 1 zweiter Halbsatz, Abs. 5, 6 oder 8 zu treffen. Gemeinsame Entscheidungen sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu übermitteln. In Entsprechung der gemeinsamen Entscheidung ist von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde ein Bescheid zu erlassen und der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft zuzustellen.

(10) Ist die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft in Österreich niedergelassen, so hat die FMA mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde bei Entscheidungen über die Zulassung oder die Befreiung von einer Zulassung gemäß Art. 21a Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2013/36/EU und über Aufsichtsmaßnahmen gemäß Art. 21a Abs. 6 oder 7 der Richtlinie 2013/36/EU in umfassender Abstimmung zusammenzuarbeiten. Die FMA hat sich zu bemühen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erhalt einer in Art. 21a Abs. 8 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bewertung mit der konsolidierenden Behörde eine gemeinsame Entscheidung über die Zulassung oder die Befreiung von einer Zulassung gemäß Art. 21a Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2013/36/EU oder über Aufsichtsmaßnahmen gemäß Art. 21a Abs. 6 oder 7 der Richtlinie 2013/36/EU zu treffen.

(11) Bei Uneinigkeit der zuständigen Behörden innerhalb der Zeiträume gemäß Abs. 9 oder 10 hat eine Entscheidung vorläufig zu unterbleiben und hat die FMA die Angelegenheit gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA zu verweisen. In einem solchen Fall ist die gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 9 oder 10 im Einklang mit dem Beschluss der EBA zu treffen. Nach Ablauf der Zeiträume gemäß Abs. 9 oder 10 oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.

(12) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat im Hinblick auf gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 9 die Zustimmung des betroffenen Koordinators einzuholen, wenn weder sie selbst noch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, als Koordinator gemäß Art. 10 der Richtlinie 2002/87/EG bestimmt sind. Stimmt der Koordinator der gemeinsamen Entscheidung nicht zu, so hat die FMA als konsolidierende Behörde die Angelegenheit, je nach Betroffenheit, entweder an die EBA oder die Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48) zu verweisen. Wurde eine Angelegenheit von der FMA gemäß diesem Absatz oder durch eine andere zuständige Behörde gemäß Art. 21a Abs. 9 der Richtlinie 2013/36/EU an die EBA oder EIOPA verwiesen, so ist die gemeinsame Entscheidung sodann im Einklang mit dem Beschluss der EBA oder der EIOPA zu treffen. Eine im Einklang mit diesem Absatz getroffene Entscheidung gilt unbeschadet der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2002/87/EG oder der Richtlinie 2009/138/EG.

(13) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat bei Abweisung eines Antrags auf Konzessionierung gemäß Abs. 5 der Antragstellerin innerhalb von vier Monaten

1.

nach Eingang des Antrags gemäß Abs. 2 oder

2.

wenn der Antrag auf Konzessionierung die gemäß Abs. 3 notwendigen Angaben und Informationen nicht vollständig enthält, nach Erhalt der vollständigen für die Entscheidung erforderlichen Angaben und Informationen,

den abweisenden Bescheid samt Begründung zuzustellen. Die FMA kann die Abweisung des Antrags auf Konzessionierung erforderlichenfalls mit der Anwendung der in Abs. 8 genannten Maßnahmen verbinden. In jedem Fall hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags gemäß Abs. 2 über die Erteilung einer Konzession oder die Abweisung des Antrags auf Konzessionierung zu entscheiden und die Entscheidung der Antragstellerin zuzustellen.

In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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