Die FMA hat der EBA mitzuteilen:
1. | Die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5; | |||||||||
2. | jede Konzessionserteilung gemäß § 4 einschließlich des Namens des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystems, bei dem das betroffene CRR-Kreditinstitut Mitglied ist; | |||||||||
2a. | jede Konzessionserteilung gemäß § 4 für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes, sowie alle späteren Änderungen dieser Konzessionen; | |||||||||
2b. | die regelmäßig gemeldeten gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute; | |||||||||
2c. | den Namen der Drittlandsgruppe, der eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts angehört; | |||||||||
3. | jeden Konzessionsentzug gemäß § 6 unter der Angabe der Gründe. |
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