2.Ziffer 2jede Konzessionserteilung gemäß § 4 einschließlich des Namens des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystems, bei dem das betroffene CRR-Kreditinstitut Mitglied ist;jede Konzessionserteilung gemäß Paragraph 4, einschließlich des Namens des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystems, bei dem das betroffene CRR-Kreditinstitut Mitglied ist;
2a.Ziffer 2 ajede Konzessionserteilung gemäß § 4 für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes, sowie alle späteren Änderungen dieser Konzessionen;jede Konzessionserteilung gemäß Paragraph 4, für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes, sowie alle späteren Änderungen dieser Konzessionen;
2c.Ziffer 2 cden Namen der Drittlandsgruppe, der eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts angehört;
3.Ziffer 3jeden Konzessionsentzug gemäß § 6 unter der Angabe der Gründe.jeden Konzessionsentzug gemäß Paragraph 6, unter der Angabe der Gründe.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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