§ 8 BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Die FMA hat der EBA mitzuteilen:

1.

Die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5;

2.

jede Konzessionserteilung gemäß § 4 einschließlich des Namens des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystems, bei dem das betroffene CRR-Kreditinstitut Mitglied ist;

2a.

jede Konzessionserteilung gemäß § 4 für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes, sowie alle späteren Änderungen dieser Konzessionen;

2b.

die regelmäßig gemeldeten gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute;

2c.

den Namen der Drittlandsgruppe, der eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts angehört;

3.

jeden Konzessionsentzug gemäß § 6 unter der Angabe der Gründe.

In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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