§ 8 BWG Konzessionsmitteilungen

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
§ 8.Paragraph 8,

Die FMA hat der EBA mitzuteilen:

  1. 1.Ziffer einsDie Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5;Die Konzessionsvoraussetzungen gemäß Paragraph 5 ;,
  2. 2.Ziffer 2jede Konzessionserteilung gemäß § 4 einschließlich des Namens des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystems, bei dem das betroffene CRR-Kreditinstitut Mitglied ist;jede Konzessionserteilung gemäß Paragraph 4, einschließlich des Namens des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystems, bei dem das betroffene CRR-Kreditinstitut Mitglied ist;
  3. 2a.Ziffer 2 ajede Konzessionserteilung gemäß § 4 für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes, sowie alle späteren Änderungen dieser Konzessionen;jede Konzessionserteilung gemäß Paragraph 4, für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes, sowie alle späteren Änderungen dieser Konzessionen;
  4. 2b.Ziffer 2 bdie regelmäßig gemeldeten gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute;
  5. 2c.Ziffer 2 cden Namen der Drittlandsgruppe, der eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts angehört;
  6. 3.Ziffer 3jeden Konzessionsentzug gemäß § 6 unter der Angabe der Gründe.jeden Konzessionsentzug gemäß Paragraph 6, unter der Angabe der Gründe.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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