Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Konzession erlischt:
1.Ziffer einsDurch Zeitablauf;
2.Ziffer 2bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 4 Abs. 2);bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 4, Absatz 2,);
3.Ziffer 3mit ihrer Zurücklegung;
4.Ziffer 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,)
5.Ziffer 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,)
6.Ziffer 6mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung von Kreditinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Kreditinstitutes oder der übertragenden Kreditinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge auf Grund einer Einbringung gemäß § 92 in das Firmenbuch hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut;mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung von Kreditinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Kreditinstitutes oder der übertragenden Kreditinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge auf Grund einer Einbringung gemäß Paragraph 92, in das Firmenbuch hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut;
7.Ziffer 7mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) oder Europäischen Genossenschaft (SCE) in das Register des neuen Sitzstaates.
(2)Absatz 2Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 6 Abs. 4 und 5 sind anzuwenden.Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Paragraph 6, Absatz 4 und 5 sind anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt worden sind.Die Zurücklegung einer Konzession (Absatz eins, Ziffer 3,) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt worden sind.
In Kraft seit 27.06.2006 bis 31.12.9999
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