(1) Die Konzession erlischt:
1. | Durch Zeitablauf; | |||||||||
2. | bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 4 Abs. 2); | |||||||||
3. | mit ihrer Zurücklegung; | |||||||||
4. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2003) | |||||||||
5. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2003) | |||||||||
6. | mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung von Kreditinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Kreditinstitutes oder der übertragenden Kreditinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge auf Grund einer Einbringung gemäß § 92 in das Firmenbuch hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut; | |||||||||
7. | mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) oder Europäischen Genossenschaft (SCE) in das Register des neuen Sitzstaates. |
(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 6 Abs. 4 und 5 sind anzuwenden.
(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt worden sind.
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