§ 11 BWG Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie in den Nummern 2 bis 17 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich von einem CRR-Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit es auf Grund der Vorschriften des Sitzstaates dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:Die in den Nummern 2 bis 17 des Anhangs römisch eins zur Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich von einem CRR-Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit es auf Grund der Vorschriften des Sitzstaates dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
    1. 1.Ziffer einsDas Mutterunternehmen ist in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf das Tochterunternehmen Anwendung findet, als CRR-Kreditinstitut zugelassen und hat seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat;
    2. 2.Ziffer 2die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates tatsächlich ausgeübt;
    3. 3.Ziffer 3das Mutterunternehmen hält mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;
    4. 4.Ziffer 4das Mutterunternehmen muss gegenüber der FMA die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;
    5. 5.Ziffer 5das Tochterunternehmen ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.das Tochterunternehmen ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 ist auch anzuwenden, wennAbsatz eins, ist auch anzuwenden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Finanzinstitut ein Tochterunternehmen zweier oder mehrerer Mutterunternehmen ist, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten als CRR-Kreditinstitute zugelassen sind und ihre Sitze in den entsprechenden Mitgliedstaaten haben und
    2. 2.Ziffer 2die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.die übrigen Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen.
  3. (3)Absatz 3Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat der FMA folgende Mitteilungen der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsDie Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1 oder Abs. 2;Die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatz eins, oder Absatz 2 ;,
    2. 2.Ziffer 2die Höhe der Eigenmittel des Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 unddie Höhe der Eigenmittel des Finanzinstitutes gemäß Absatz eins, oder 2 und
    3. 3.Ziffer 3die Höhe des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten von dessen Mutterkreditinstitut(en);
    4. 4.Ziffer 4einen Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;
    5. 5.Ziffer 5die Anschrift, unter der die Unterlagen des Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 in Österreich angefordert werden können;die Anschrift, unter der die Unterlagen des Finanzinstitutes gemäß Absatz eins, oder 2 in Österreich angefordert werden können;
    6. 6.Ziffer 6die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.
    Das Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Z 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 9 Abs. 5 gelten.Das Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Ziffer 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, gelten.
  4. (4)Absatz 4Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach den Nummern 2 bis 17 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/36/EU ausgeübt werden sollen.Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach den Nummern 2 bis 17 des Anhangs römisch eins zur Richtlinie 2013/36/EU ausgeübt werden sollen.
  5. (5)Absatz 5Finanzinstitute gemäß Abs. 1 oder Abs. 2, die in Österreich über eine ZweigstelleFinanzinstitute gemäß Absatz eins, oder Absatz 2,, die in Österreich über eine Zweigstelle
    1. 1.Ziffer einsTätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 34 bis 39a, 39e, 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74 bis 75 und 94 einzuhalten;Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die Paragraphen 34 bis 39a, 39e, 41, 44 Absatz 3 bis 6, 60 bis 63, 74 bis 75 und 94 einzuhalten;
    2. 2.Ziffer 2Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben § 39 Abs. 3 und § 41 einzuhalten;Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, erbringen, haben Paragraph 39, Absatz 3 und Paragraph 41, einzuhalten;
    3. 3.Ziffer 3Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Z 1 erbringen, haben unbeschadet der Z 2 auch § 75 einzuhalten.Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, erbringen, haben unbeschadet der Ziffer 2, auch Paragraph 75, einzuhalten.
    In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
  6. (6)Absatz 6Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich im Wege des freien DienstleistungsverkehrsFinanzinstitute gemäß Absatz eins,, die in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs
    1. 1.Ziffer einsTätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 34 bis 39a, 39e und 94 einzuhalten;Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die Paragraphen 34 bis 39a, 39e und 94 einzuhalten;
    2. 2.Ziffer 2Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben § 39 Abs. 3 einzuhalten.Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, erbringen, haben Paragraph 39, Absatz 3, einzuhalten.
    In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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