Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(1)Absatz einsDie in den Nummern 2 bis 17 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein CRR-Finanzinstitut erbracht werden, das ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Das in Österreich tätig werdende Finanzinstitut (Enkelunternehmen) muss auf Grund der Vorschriften seines Sitzstaates zur Ausübung dieser Tätigkeiten im Sitzstaat berechtigt sein.Die in den Nummern 2 bis 17 des Anhangs römisch eins zur Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein CRR-Finanzinstitut erbracht werden, das ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder Paragraph 11, Absatz 2, genannten Voraussetzungen erfüllen. Das in Österreich tätig werdende Finanzinstitut (Enkelunternehmen) muss auf Grund der Vorschriften seines Sitzstaates zur Ausübung dieser Tätigkeiten im Sitzstaat berechtigt sein.
1.Ziffer einsDas Mutterfinanzinstitut ist in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf sein Tochterunternehmen Anwendung findet, auf Grund von dessen Vorschriften zur Ausübung seiner Tätigkeiten als Finanzinstitut berechtigt;
2.Ziffer 2die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates vom Enkelunternehmen tatsächlich ausgeübt;
3.Ziffer 3das übergeordnete Kreditinstitut muß in einem Mitgliedstaat als CRR-Kreditinstitut zugelassen sein, seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und durchgerechnet mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des betroffenen Finanzinstitutes verbundenen Stimmrechte halten;
4.Ziffer 4das übergeordnete Kreditinstitut und das Finanzinstitut, das dessen unmittelbares Tochterunternehmen ist, müssen gegenüber der FMA die umsichtige Geschäftsführung des in Österreich tätig werdenden Finanzinstituts (Enkelunternehmens) glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Enkelunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;
5.Ziffer 5das Enkelunternehmen ist in die dem übergeordneten Kreditinstitut auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, nach den Regeln der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.
(3)Absatz 3Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat der FMA die in § 11 Abs. 3 und 4 genannten Angaben zu übermitteln. Das Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach § 11 Abs. 3 Z 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 9 Abs. 5 gelten.Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat der FMA die in Paragraph 11, Absatz 3 und 4 genannten Angaben zu übermitteln. Das Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, gelten.
(4)Absatz 4Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich über eine ZweigstelleFinanzinstitute gemäß Absatz eins,, die in Österreich über eine Zweigstelle
1.Ziffer einsTätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 34 bis 39a, 39e, 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74 bis 75 und 94 einzuhalten;Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die Paragraphen 34 bis 39a, 39e, 41, 44 Absatz 3 bis 6, 60 bis 63, 74 bis 75 und 94 einzuhalten;
2.Ziffer 2Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben § 39 Abs. 3 und § 41 einzuhalten;Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, erbringen, haben Paragraph 39, Absatz 3 und Paragraph 41, einzuhalten;
3.Ziffer 3Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Z 1 erbringen, haben unbeschadet der Z 2 auch § 75 einzuhalten.Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, erbringen, haben unbeschadet der Ziffer 2, auch Paragraph 75, einzuhalten.
In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
(5)Absatz 5Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich im Wege des freien DienstleistungsverkehrsFinanzinstitute gemäß Absatz eins,, die in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs
1.Ziffer einsTätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 34 bis 39a, 39e und 94 einzuhalten;Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die Paragraphen 34 bis 39a, 39e und 94 einzuhalten;
2.Ziffer 2Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben § 39 Abs. 3 einzuhalten.Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, erbringen, haben Paragraph 39, Absatz 3, einzuhalten.
In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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