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(2) Es sind auf an einer grenzüberschreitenden Spaltung beteiligte Kreditinstitute in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union – EU-VerschG, BGBl. I Nr. 72/2007 in Verbindung mit den §§ 219 bis 233 AktG und auf an einer grenzüberschreitenden Spaltung beteiligte Kreditinstitute in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Bestimmungen des EU-VerschG in Verbindung mit den §§ 96 bis 101 GmbHG sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Zeitpunkt, an dem die grenzüberschreitende Spaltung wirksam wird, ist nach dem Personalstatut der übernehmenden Gesellschaft zu beurteilen. Die Vorstände der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften haben die Spaltung zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.
(2) Es sind auf an einer grenzüberschreitenden Spaltung beteiligte Kreditinstitute in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union – EU-VerschG, BGBl. I Nr. 72/2007 in Verbindung mit den §§ 219 bis 233 AktG und auf an einer grenzüberschreitenden Spaltung beteiligte Kreditinstitute in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Bestimmungen des EU-VerschG in Verbindung mit den §§ 96 bis 101 GmbHG sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Zeitpunkt, an dem die grenzüberschreitende Spaltung wirksam wird, ist nach dem Personalstatut der übernehmenden Gesellschaft zu beurteilen. Die Vorstände der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften haben die Spaltung zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.