§ 10a BWG Grenzüberschreitende Spaltung

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2023 bis 31.12.9999
(1) Kreditinstitute können ihr Vermögen im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften – SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996 grenzüberschreitend auf ein CRR-Kreditinstitut, das nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft hat, abspalten oder Vermögensteile im Wege der Spaltung von einem solchen CRR-Kreditinstitut übernehmen.

(2) Es sind auf an einer grenzüberschreitenden Spaltung beteiligte Kreditinstitute in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union – EU-VerschG, BGBl. I Nr. 72/2007 in Verbindung mit den §§ 219 bis 233 AktG und auf an einer grenzüberschreitenden Spaltung beteiligte Kreditinstitute in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Bestimmungen des EU-VerschG in Verbindung mit den §§ 96 bis 101 GmbHG sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Zeitpunkt, an dem die grenzüberschreitende Spaltung wirksam wird, ist nach dem Personalstatut der übernehmenden Gesellschaft zu beurteilen. Die Vorstände der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften haben die Spaltung zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.

  1. (1)Absatz einsKreditinstitute können ihr Vermögen im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften – SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996 grenzüberschreitend auf ein CRR-Kreditinstitut, das nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft hat, abspalten oder Vermögensteile im Wege der Spaltung von einem solchen CRR-Kreditinstitut übernehmen.Kreditinstitute können ihr Vermögen im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften – SpaltG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996, grenzüberschreitend auf ein CRR-Kreditinstitut, das nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft hat, abspalten oder Vermögensteile im Wege der Spaltung von einem solchen CRR-Kreditinstitut übernehmen.
  2. (2)Absatz 2Auf eine grenzüberschreitende Spaltung im Sinn des Abs. 1 sind die Bestimmungen des EUAuf eine grenzüberschreitende Spaltung im Sinn des Absatz eins, sind die Bestimmungen des EU-Umgründungsgesetzes – EU-UmgrG, BGBl. I Nr. 78/2023, sinngemäß anzuwenden.UmgrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,, sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Der Zeitpunkt, an dem die grenzüberschreitende Spaltung wirksam wird, ist nach dem Personalstatut der übernehmenden Gesellschaft zu beurteilen. Die Vorstände der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften haben die Spaltung zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.

Stand vor dem 31.07.2023

In Kraft vom 25.04.2018 bis 31.07.2023
(1) Kreditinstitute können ihr Vermögen im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften – SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996 grenzüberschreitend auf ein CRR-Kreditinstitut, das nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft hat, abspalten oder Vermögensteile im Wege der Spaltung von einem solchen CRR-Kreditinstitut übernehmen.

(2) Es sind auf an einer grenzüberschreitenden Spaltung beteiligte Kreditinstitute in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union – EU-VerschG, BGBl. I Nr. 72/2007 in Verbindung mit den §§ 219 bis 233 AktG und auf an einer grenzüberschreitenden Spaltung beteiligte Kreditinstitute in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Bestimmungen des EU-VerschG in Verbindung mit den §§ 96 bis 101 GmbHG sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Zeitpunkt, an dem die grenzüberschreitende Spaltung wirksam wird, ist nach dem Personalstatut der übernehmenden Gesellschaft zu beurteilen. Die Vorstände der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften haben die Spaltung zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.

  1. (1)Absatz einsKreditinstitute können ihr Vermögen im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften – SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996 grenzüberschreitend auf ein CRR-Kreditinstitut, das nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft hat, abspalten oder Vermögensteile im Wege der Spaltung von einem solchen CRR-Kreditinstitut übernehmen.Kreditinstitute können ihr Vermögen im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften – SpaltG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996, grenzüberschreitend auf ein CRR-Kreditinstitut, das nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft hat, abspalten oder Vermögensteile im Wege der Spaltung von einem solchen CRR-Kreditinstitut übernehmen.
  2. (2)Absatz 2Auf eine grenzüberschreitende Spaltung im Sinn des Abs. 1 sind die Bestimmungen des EUAuf eine grenzüberschreitende Spaltung im Sinn des Absatz eins, sind die Bestimmungen des EU-Umgründungsgesetzes – EU-UmgrG, BGBl. I Nr. 78/2023, sinngemäß anzuwenden.UmgrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,, sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Der Zeitpunkt, an dem die grenzüberschreitende Spaltung wirksam wird, ist nach dem Personalstatut der übernehmenden Gesellschaft zu beurteilen. Die Vorstände der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften haben die Spaltung zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.

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