§ 93 BVergGVS 2012

BVergGVS 2012 - Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung sind die Angebote so zu stellen, dass Art und Umfang der Leistung eindeutig bestimmt, die Erfüllung der Anforderungen der Aufgabenstellung nachgewiesen, die Angemessenheit der geforderten Preise beurteilt und nach Abschluss der Leistung die vertragsgemäße Erfüllung zweifelsfrei geprüft werden kann.

(2) Das Angebot hat grundsätzlich ein vom Bieter zu erstellendes Leistungsverzeichnis mit Mengen- und Preisangaben für alle Teile der funktional beschriebenen Leistung zu umfassen, dem erforderlichenfalls Pläne und sonstige Unterlagen beizufügen sind.

(3) Im Angebot sind auch die Annahmen, von denen der Bieter bei der Erstellung des Angebotes ausging, darzulegen und zu begründen. Mit der Abgabe seines Angebotes erklärt der Bieter die Vollständigkeit seiner Angaben (gegebenenfalls mit Toleranzwerten).

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Angebote in jenen Phasen eines Verhandlungsverfahrens, für die der Auftraggeber noch kein vollständig ausgearbeitetes Angebot verlangt.

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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