§ 92 BVergGVS 2012

BVergGVS 2012 - Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Jedes Angebot muss insbesondere enthalten:

1.

Name (Firma, Geschäftsbezeichnung) und Geschäftssitz des Bieters; bei Arbeitsgemeinschaften die Nennung eines zum Abschluss und zur Abwicklung des Vergabeverfahrens und des Vertrages bevollmächtigten Vertreters unter Angabe seiner Adresse; schließlich die (elektronische) Adresse jener Stelle, die zum Empfang der Post berechtigt ist;

2.

Bekanntgabe der Subunternehmer, auf deren Kapazitäten sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung stützt, unter Beilage des Nachweises, dass der Bieter über deren Kapazitäten tatsächlich verfügt und der Auftraggeber die zur Durchführung des Gesamtauftrages erforderlichen Sicherheiten über die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat;

3.

Bekanntgabe aller Teile oder – sofern der Auftraggeber dies in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen hat – nur der wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise an Subunternehmer zu vergeben beabsichtigt; gegebenenfalls Bekanntgabe des Teiles oder der Teile des Auftrages, den bzw. die der Bieter an Subunternehmer zu vergeben beabsichtigt, um die Anforderung des § 74 Abs. 1 oder 2 zu erfüllen, bzw. Bekanntgabe des Teiles oder der Teile des Auftrages, den bzw. die der Bieter über den gemäß § 74 Abs. 2 geforderten Prozentsatz hinaus an Subunternehmer zu vergeben beabsichtigt; Bekanntgabe der bereits ausgewählten Subunternehmer. Die Nennung mehrerer Subunternehmer je Leistungsteil ist zulässig;

4.

die Verpflichtung des Bieters, jede im Zuge der Ausführung des Auftrages eintretende Änderung auf der Ebene der Subunternehmer dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen;

5.

die Preise samt allen geforderten Aufgliederungen und den allenfalls notwendigen Erläuterungen;

6.

gegebenenfalls bei veränderlichen Preisen die Angaben, die erforderlich sind, um die Regeln und Voraussetzungen festzulegen, die eine eindeutige Preisumrechnung ermöglichen;

7.

sonstige für die Beurteilung des Angebotes geforderte oder vom Bieter für notwendig erachtete Erläuterungen oder Erklärungen;

8.

die Aufzählung der dem Angebot beigeschlossenen sowie gesondert eingereichten Unterlagen;

9.

allfällige Alternativ- oder Abänderungsangebote;

10.

Datum und rechtsgültige Unterfertigung des Bieters.

(2) Mit der Abgabe seines Angebotes erklärt der Bieter, dass er die Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen kennt, dass er über die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung des Auftrages verfügt, dass er die ausgeschriebene Leistung zu diesen Bestimmungen und den von ihm angegebenen Preisen erbringt, und dass er sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot bindet.

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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