§ 86 BVergGVS 2012 (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012), Teilnehmer im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung - JUSLINE Österreich
§ 86 BVergGVS 2012 Teilnehmer im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
BVergGVS 2012 - Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsBei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung hat die Aufforderung zur Angebotsabgabe nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die Auswahl der aufzufordernden Unternehmer hat in nicht diskriminierender Weise stattzufinden. Der Auftraggeber hat die aufzufordernden Unternehmer so häufig wie möglich zu wechseln. Nach Möglichkeit sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmer am Vergabeverfahren zu beteiligen.
(3)Absatz 3Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie darf bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich, sofern nicht die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann oder dringliche, zwingende Gründe vorliegen, bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern nicht unter drei liegen. Bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich soll die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer, sofern nicht die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann oder dringliche, zwingende Gründe vorliegen, bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern grundsätzlich nicht unter drei liegen; Ausnahmen sind aus sachlichen Gründen zulässig. Die Gründe für diese Unterschreitung sind vom Auftraggeber festzuhalten.
(4)Absatz 4Von den in Aussicht genommenen Unternehmern sind Angebote einzuholen.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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