Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsAngebote müssen die in den Ausschreibungsunterlagen vorgeschriebene Form aufweisen.
(2)Absatz 2Angebote sind vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben.
(3)Absatz 3Der Bieter hat lose Bestandteile des Angebotes mit dem Namen zu versehen, als zum Angebot gehörend zu kennzeichnen und mit diesem abzugeben.
(4)Absatz 4Angebote müssen so ausgefertigt sein, dass Veränderungen (wie ein Verwischen oder Entfernen der Schrift oder des Druckes) bemerkbar oder nachweisbar wären. Korrekturen von Bieterangaben müssen eindeutig und klar sein und so durchgeführt werden, dass zweifelsfrei feststeht, dass die Korrektur vor der Angebotsabgabe erfolgt ist. Sie müssen unter Angabe des Datums durch rechtsgültige Unterschrift bestätigt werden.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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