Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Soweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie eindeutig und so umfassend festzulegen, dass ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen kann.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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