Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1) Soweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie eindeutig und so umfassend festzulegen, dass ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen kann.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 84 BVergGVS 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 84 BVergGVS 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 84 BVergGVS 2012