§ 4 BVergGVS 2012

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabeverfahren von Auftraggebern, das sind

1.

der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände,

2.

Einrichtungen, die

a)

zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und

b)

zumindest teilrechtsfähig sind und

c)

überwiegend von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind,

3.

Verbände, die aus einem oder mehreren Auftraggebern gemäß Z 1 oder 2 bestehen,

4.

öffentliche Unternehmen gemäß § 165168 Abs. 2 BVergG 20062018, die eine Sektorentätigkeit gemäß den §§ 167170 bis 172175 BVergG 20062018 ausüben,

5.

private Auftraggeber, die nicht unter Z 1 bis 4 fallen und eine Sektorentätigkeit gemäß den §§ 167170 bis 172175 BVergG 20062018 auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten gemäß § 166169 Abs. 2 BVergG 20062018 ausüben.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.04.2012 bis 20.08.2018

Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabeverfahren von Auftraggebern, das sind

1.

der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände,

2.

Einrichtungen, die

a)

zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und

b)

zumindest teilrechtsfähig sind und

c)

überwiegend von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind,

3.

Verbände, die aus einem oder mehreren Auftraggebern gemäß Z 1 oder 2 bestehen,

4.

öffentliche Unternehmen gemäß § 165168 Abs. 2 BVergG 20062018, die eine Sektorentätigkeit gemäß den §§ 167170 bis 172175 BVergG 20062018 ausüben,

5.

private Auftraggeber, die nicht unter Z 1 bis 4 fallen und eine Sektorentätigkeit gemäß den §§ 167170 bis 172175 BVergG 20062018 auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten gemäß § 166169 Abs. 2 BVergG 20062018 ausüben.

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