Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabeverfahren von Auftraggebern, das sind
1. | der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, | |||||||||
2. | Einrichtungen, die | |||||||||
a) | zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und | |||||||||
b) | zumindest teilrechtsfähig sind und | |||||||||
c) | überwiegend von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind, | |||||||||
3. | Verbände, die aus einem oder mehreren Auftraggebern gemäß Z 1 oder 2 bestehen, | |||||||||
4. | öffentliche Unternehmen gemäß § | |||||||||
5. | private Auftraggeber, die nicht unter Z 1 bis 4 fallen und eine Sektorentätigkeit gemäß den §§ |
Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabeverfahren von Auftraggebern, das sind
1. | der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, | |||||||||
2. | Einrichtungen, die | |||||||||
a) | zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und | |||||||||
b) | zumindest teilrechtsfähig sind und | |||||||||
c) | überwiegend von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind, | |||||||||
3. | Verbände, die aus einem oder mehreren Auftraggebern gemäß Z 1 oder 2 bestehen, | |||||||||
4. | öffentliche Unternehmen gemäß § | |||||||||
5. | private Auftraggeber, die nicht unter Z 1 bis 4 fallen und eine Sektorentätigkeit gemäß den §§ |