Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsAuftraggeber haben bis zum 31. August jedes Jahres – bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr im Oberschwellenbereich vergebenen Aufträge zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die statistischen Aufstellungen gemäß Abs. 1 haben jedenfalls die nachfolgenden Angaben für Verfahren im Oberschwellenbereich zu enthalten:Die statistischen Aufstellungen gemäß Absatz eins, haben jedenfalls die nachfolgenden Angaben für Verfahren im Oberschwellenbereich zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge aufgeschlüsselt nach den Warenbereichen, nach den Bauarbeiten bzw. nach den Dienstleistungen gemäß den entsprechenden Kategorien des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (CPV), sowie
2.Ziffer 2Anzahl und Wert der Vergabeverfahren, die ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurden, aufgeschlüsselt nach den Ziffern gemäß § 25.Anzahl und Wert der Vergabeverfahren, die ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurden, aufgeschlüsselt nach den Ziffern gemäß Paragraph 25,
(3)Absatz 3Soweit die Kommission im dafür vorgesehenen Verfahren festlegt, dass die statistischen Aufstellungen weitere, gegebenenfalls auch den Unterschwellenbereich betreffende Angaben zu enthalten haben, hat der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen über diese, nach den Festlegungen der Kommission erforderlichen, weiteren Angaben zu erlassen.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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