Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDer Auftraggeber kann Bekanntmachungen und Mitteilungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, der Kommission unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen übermitteln.
(2)Absatz 2Sofern ein Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der Auftraggeber der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
(3)Absatz 3Die Übermittlung der Bekanntmachungen und Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 hat auf elektronischem Weg nach den vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gemäß § 42 kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen zu erfolgen. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.Die Übermittlung der Bekanntmachungen und Mitteilungen gemäß Absatz eins und 2 hat auf elektronischem Weg nach den vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gemäß Paragraph 42, kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen zu erfolgen. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 41 BVergGVS 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 BVergGVS 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 41 BVergGVS 2012