Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Bei Bekanntmachungen haben die Auftraggeber zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes die Bezeichnungen und Codes des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (CPV) zu verwenden.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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