Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDer Auftraggeber kann im Internet ein Beschafferprofil veröffentlichen.
(2)Absatz 2Das Beschafferprofil kann Bekanntmachungen, Angaben über laufende Vergabeverfahren, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, widerrufene Verfahren sowie alle sonstigen Informationen betreffend ein Vergabeverfahren oder Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- oder Faxnummer, Postanschrift und elektronische Adresse enthalten.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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