§ 148 BVergGVS 2012 Vollziehung

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
    1. 1.Ziffer einsder §§ 16, 36 Abs. 3, 42, 44 Abs. 1, 47 Abs. 2, 110 Abs. 3 und 148 Abs. 2 und 3 der Bundeskanzler,der Paragraphen 16,, 36 Absatz 3,, 42, 44 Absatz eins,, 47 Absatz 2,, 110 Absatz 3 und 148 Absatz 2 und 3 der Bundeskanzler,
    2. 21.Ziffer 2einsdes § 138 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für europäischeVerfassung, Reformen, Deregulierung und internationale AngelegenheitenJustiz,des Paragraph 138, Absatz 2, vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für europäischeVerfassung, Reformen, Deregulierung und internationale AngelegenheitenJustiz,
    3. 32.Ziffer 32des § 138 Abs. 2 erster und zweiterbis dritter Satz der Bundesminister für europäischeEuropa, Integration und internationale AngelegenheitenÄußeres,des Paragraph 138, Absatz 2, erster und zweiterbis dritter Satz der Bundesminister für europäischeEuropa, Integration und internationale AngelegenheitenÄußeres,
    4. 4.Ziffer 4der §§ 37 und 61 Abs. 4 erster Satz der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,der Paragraphen 37 und 61 Absatz 4, erster Satz der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
    5. 5.Ziffer 5der §§ 139 bis 142 die Bundesministerin für Justiz,der Paragraphen 139 bis 142 die Bundesministerin für Justiz,
    6. 3.Ziffer 3des § 61 Abs. 4 erster Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,des Paragraph 61, Absatz 4, erster Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
    7. 64.Ziffer 64der §§ 36 Abs. 1§§ 61 Abs. 4 , 61 Abs. 4 zweiterletzter Satz und 104 Abs. 6 der Bundesminister für Wirtschaft, FamilieDigitalisierung und JugendWirtschaftsstandort,der Paragraphen 3661, Absatz eins,, 61 Absatz 4, zweiterletzter Satz und 104 Absatz 6, der Bundesminister für Wirtschaft, FamilieDigitalisierung und JugendWirtschaftsstandort,
    8. 5.Ziffer 5des § 148 Abs. 4 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,des Paragraph 148, Absatz 4, der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
    9. 6.Ziffer 6der §§ 16, 36 Abs. 1 und 3, 37, 42, 44 Abs. 1, 110 Abs. 3, 138 Abs. 3 bis 5, 142 und 148 Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,der Paragraphen 16,, 36 Absatz eins und 3, 37, 42, 44 Absatz eins,, 110 Absatz 3,, 138 Absatz 3 bis 5, 142 und 148 Absatz 2 und 3 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
    10. 7.Ziffer 7der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister, und
    11. 8.Ziffer 8im Übrigen die Bundesregierung
    betraut.
  2. (2)Absatz 2Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund von unionsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann der BundeskanzlerBundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I bis X andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten. Soweit dies im Interesse einer einheitlichen und sachgerechten Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen erforderlich ist, kann der BundeskanzlerBundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle des Anhanges VIII andere Muster zur Bekanntmachung zu verwenden sind.Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund von unionsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann der BundeskanzlerBundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge römisch eins bis römisch zehn andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten. Soweit dies im Interesse einer einheitlichen und sachgerechten Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen erforderlich ist, kann der BundeskanzlerBundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle des Anhanges römisch VIII andere Muster zur Bekanntmachung zu verwenden sind.
  3. (3)Absatz 3Sofern der Verweis in Anhang I Teil B auf die Militärgüterliste der EU an eine neue Fassung dieser Militärgüterliste angeglichen werden soll, hat der BundeskanzlerBundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die Fundstelle der neuen Fassung der Militärgüterliste der EU im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Sofern der Verweis in Anhang römisch eins Teil B auf die Militärgüterliste der EU an eine neue Fassung dieser Militärgüterliste angeglichen werden soll, hat der BundeskanzlerBundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die Fundstelle der neuen Fassung der Militärgüterliste der EU im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Landesverteidigung ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ermächtigt, mit obersten Behörden im Verteidigungsbereich von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittstaaten Verwaltungsübereinkommen zur Festlegung
    1. 1.Ziffer einsbesonderer Verfahrensregelungen über die Durchführung von bestimmten Vergabeverfahren oder
    2. 2.Ziffer 2von Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz bei und des Zuganges zu Vergabeverfahren der Vertragsparteien
    im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes abzuschließen.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.04.2012 bis 20.08.2018
  1. (1)Absatz einsSoweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
    1. 1.Ziffer einsder §§ 16, 36 Abs. 3, 42, 44 Abs. 1, 47 Abs. 2, 110 Abs. 3 und 148 Abs. 2 und 3 der Bundeskanzler,der Paragraphen 16,, 36 Absatz 3,, 42, 44 Absatz eins,, 47 Absatz 2,, 110 Absatz 3 und 148 Absatz 2 und 3 der Bundeskanzler,
    2. 21.Ziffer 2einsdes § 138 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für europäischeVerfassung, Reformen, Deregulierung und internationale AngelegenheitenJustiz,des Paragraph 138, Absatz 2, vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für europäischeVerfassung, Reformen, Deregulierung und internationale AngelegenheitenJustiz,
    3. 32.Ziffer 32des § 138 Abs. 2 erster und zweiterbis dritter Satz der Bundesminister für europäischeEuropa, Integration und internationale AngelegenheitenÄußeres,des Paragraph 138, Absatz 2, erster und zweiterbis dritter Satz der Bundesminister für europäischeEuropa, Integration und internationale AngelegenheitenÄußeres,
    4. 4.Ziffer 4der §§ 37 und 61 Abs. 4 erster Satz der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,der Paragraphen 37 und 61 Absatz 4, erster Satz der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
    5. 5.Ziffer 5der §§ 139 bis 142 die Bundesministerin für Justiz,der Paragraphen 139 bis 142 die Bundesministerin für Justiz,
    6. 3.Ziffer 3des § 61 Abs. 4 erster Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,des Paragraph 61, Absatz 4, erster Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
    7. 64.Ziffer 64der §§ 36 Abs. 1§§ 61 Abs. 4 , 61 Abs. 4 zweiterletzter Satz und 104 Abs. 6 der Bundesminister für Wirtschaft, FamilieDigitalisierung und JugendWirtschaftsstandort,der Paragraphen 3661, Absatz eins,, 61 Absatz 4, zweiterletzter Satz und 104 Absatz 6, der Bundesminister für Wirtschaft, FamilieDigitalisierung und JugendWirtschaftsstandort,
    8. 5.Ziffer 5des § 148 Abs. 4 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,des Paragraph 148, Absatz 4, der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
    9. 6.Ziffer 6der §§ 16, 36 Abs. 1 und 3, 37, 42, 44 Abs. 1, 110 Abs. 3, 138 Abs. 3 bis 5, 142 und 148 Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,der Paragraphen 16,, 36 Absatz eins und 3, 37, 42, 44 Absatz eins,, 110 Absatz 3,, 138 Absatz 3 bis 5, 142 und 148 Absatz 2 und 3 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
    10. 7.Ziffer 7der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister, und
    11. 8.Ziffer 8im Übrigen die Bundesregierung
    betraut.
  2. (2)Absatz 2Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund von unionsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann der BundeskanzlerBundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I bis X andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten. Soweit dies im Interesse einer einheitlichen und sachgerechten Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen erforderlich ist, kann der BundeskanzlerBundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle des Anhanges VIII andere Muster zur Bekanntmachung zu verwenden sind.Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund von unionsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann der BundeskanzlerBundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge römisch eins bis römisch zehn andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten. Soweit dies im Interesse einer einheitlichen und sachgerechten Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen erforderlich ist, kann der BundeskanzlerBundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle des Anhanges römisch VIII andere Muster zur Bekanntmachung zu verwenden sind.
  3. (3)Absatz 3Sofern der Verweis in Anhang I Teil B auf die Militärgüterliste der EU an eine neue Fassung dieser Militärgüterliste angeglichen werden soll, hat der BundeskanzlerBundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die Fundstelle der neuen Fassung der Militärgüterliste der EU im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Sofern der Verweis in Anhang römisch eins Teil B auf die Militärgüterliste der EU an eine neue Fassung dieser Militärgüterliste angeglichen werden soll, hat der BundeskanzlerBundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die Fundstelle der neuen Fassung der Militärgüterliste der EU im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Landesverteidigung ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ermächtigt, mit obersten Behörden im Verteidigungsbereich von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittstaaten Verwaltungsübereinkommen zur Festlegung
    1. 1.Ziffer einsbesonderer Verfahrensregelungen über die Durchführung von bestimmten Vergabeverfahren oder
    2. 2.Ziffer 2von Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz bei und des Zuganges zu Vergabeverfahren der Vertragsparteien
    im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes abzuschließen.

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