§ 148 BVergGVS 2012 Vollziehung

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung

1.

derdes §§ 16§ 138 Abs. 2 , 36 Abs. 3, 42, 44 Abs. 1, 47 Abs. 2, 110 Abs. 3 und 148 Abs. 2 und 3vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

2.

des § 138 Abs. 2 viertererster bis dritter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für europäischeEuropa, Integration und internationale AngelegenheitenÄußeres,

3.

des § 138 Abs. 2 § 61 Abs. 4 erster und zweiter Satz der Bundesminister für europäischeEuropa, Integration und internationale AngelegenheitenÄußeres und der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,

4.

der §§ 37 §§ 61 Abs. 4 letzter Satz und 61104 Abs. 4 erster Satz6 der Bundesminister für europäischeDigitalisierung und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und JugendWirtschaftsstandort,

5.

des § 148 Abs. 4 der §§ 139 bis 142 die BundesministerinBundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

6.

der §§ 36 Abs. 1§§ 16, 6136 Abs. 4 zweiter Satz1 und 1043, 37, 42, 44 Abs. 61, 110 Abs. 3, 138 Abs. 3 bis 5, 142 und 148 Abs. 2 und 3 der Bundesminister für WirtschaftVerfassung, FamilieReformen, Deregulierung und JugendJustiz,

7.

der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister, und

8.

im Übrigen die Bundesregierung

betraut.

(2) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund von unionsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann der BundeskanzlerBundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I bis X andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten. Soweit dies im Interesse einer einheitlichen und sachgerechten Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen erforderlich ist, kann der BundeskanzlerBundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle des Anhanges VIII andere Muster zur Bekanntmachung zu verwenden sind.

(3) Sofern der Verweis in Anhang I Teil B auf die Militärgüterliste der EU an eine neue Fassung dieser Militärgüterliste angeglichen werden soll, hat der BundeskanzlerBundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die Fundstelle der neuen Fassung der Militärgüterliste der EU im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ermächtigt, mit obersten Behörden im Verteidigungsbereich von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittstaaten Verwaltungsübereinkommen zur Festlegung

1.

besonderer Verfahrensregelungen über die Durchführung von bestimmten Vergabeverfahren oder

2.

von Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz bei und des Zuganges zu Vergabeverfahren der Vertragsparteien

im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes abzuschließen.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.04.2012 bis 20.08.2018

(1) Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung

1.

derdes §§ 16§ 138 Abs. 2 , 36 Abs. 3, 42, 44 Abs. 1, 47 Abs. 2, 110 Abs. 3 und 148 Abs. 2 und 3vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

2.

des § 138 Abs. 2 viertererster bis dritter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für europäischeEuropa, Integration und internationale AngelegenheitenÄußeres,

3.

des § 138 Abs. 2 § 61 Abs. 4 erster und zweiter Satz der Bundesminister für europäischeEuropa, Integration und internationale AngelegenheitenÄußeres und der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,

4.

der §§ 37 §§ 61 Abs. 4 letzter Satz und 61104 Abs. 4 erster Satz6 der Bundesminister für europäischeDigitalisierung und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und JugendWirtschaftsstandort,

5.

des § 148 Abs. 4 der §§ 139 bis 142 die BundesministerinBundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

6.

der §§ 36 Abs. 1§§ 16, 6136 Abs. 4 zweiter Satz1 und 1043, 37, 42, 44 Abs. 61, 110 Abs. 3, 138 Abs. 3 bis 5, 142 und 148 Abs. 2 und 3 der Bundesminister für WirtschaftVerfassung, FamilieReformen, Deregulierung und JugendJustiz,

7.

der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister, und

8.

im Übrigen die Bundesregierung

betraut.

(2) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund von unionsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann der BundeskanzlerBundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I bis X andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten. Soweit dies im Interesse einer einheitlichen und sachgerechten Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen erforderlich ist, kann der BundeskanzlerBundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle des Anhanges VIII andere Muster zur Bekanntmachung zu verwenden sind.

(3) Sofern der Verweis in Anhang I Teil B auf die Militärgüterliste der EU an eine neue Fassung dieser Militärgüterliste angeglichen werden soll, hat der BundeskanzlerBundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die Fundstelle der neuen Fassung der Militärgüterliste der EU im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ermächtigt, mit obersten Behörden im Verteidigungsbereich von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittstaaten Verwaltungsübereinkommen zur Festlegung

1.

besonderer Verfahrensregelungen über die Durchführung von bestimmten Vergabeverfahren oder

2.

von Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz bei und des Zuganges zu Vergabeverfahren der Vertragsparteien

im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes abzuschließen.

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