Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
Angaben, die in Bekanntmachungen über Subaufträge (gemäß § 118) enthalten sein müssenAngaben, die in Bekanntmachungen über Subaufträge (gemäß Paragraph 118,) enthalten sein müssen
1.Ziffer einsName, Anschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse des erfolgreichen Bieters und, falls abweichend, der Stelle, bei der zusätzliche Informationen angefordert werden können.
2.Ziffer 2a) den Ort der Ausführung bzw. Durchführung von Bauleistungen, der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen;
b)Litera bArt, Anzahl und Umfang der Bauleistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks; diese Angabe hat unter Bezugnahme auf die Codes des CPV zu erfolgen;
c)Litera cArt der zu liefernden Waren, mit Hinweis darauf, ob die Angebote erbeten werden im Hinblick auf Kauf, Leasing, Miete, Mietkauf oder eine Kombination aus diesen; diese Angabe hat unter Bezugnahme auf die Codes des CPV zu erfolgen;
d)Litera dKategorie und Beschreibung der Dienstleistung; diese Angabe hat unter Bezugnahme auf die Codes des CPV zu erfolgen.
3.Ziffer 3Etwaige Frist für die Ausführung.
4.Ziffer 4Name und Anschrift der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und unterstützenden Unterlagen angefordert werden können.
5.Ziffer 5a) Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und bzw. oder den Eingang von Angeboten;
b)Litera bAnschrift, an die die Angebote zu senden sind;
c)Litera cSprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen.
6.Ziffer 6Gegebenenfalls geforderte Kautionen oder Sicherheiten.
7.Ziffer 7Objektive Kriterien, die für die Auswahl der Subauftragnehmer herangezogen werden und die sich auf deren persönliche Situation oder die Bewertung ihres Angebots beziehen.
8.Ziffer 8Sonstige Angaben.
9.Ziffer 9Datum und Absendung der Bekanntmachung.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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