Anl. 7 BVergGVS 2012

BVergGVS 2012 - Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Angaben, die in Bekanntmachungen über Subaufträge (gemäß § 118) enthalten sein müssen

 

1.

Name, Anschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse des erfolgreichen Bieters und, falls abweichend, der Stelle, bei der zusätzliche Informationen angefordert werden können.

2.

a) den Ort der Ausführung bzw. Durchführung von Bauleistungen, der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen;

b)

Art, Anzahl und Umfang der Bauleistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks; diese Angabe hat unter Bezugnahme auf die Codes des CPV zu erfolgen;

c)

Art der zu liefernden Waren, mit Hinweis darauf, ob die Angebote erbeten werden im Hinblick auf Kauf, Leasing, Miete, Mietkauf oder eine Kombination aus diesen; diese Angabe hat unter Bezugnahme auf die Codes des CPV zu erfolgen;

d)

Kategorie und Beschreibung der Dienstleistung; diese Angabe hat unter Bezugnahme auf die Codes des CPV zu erfolgen.

3.

Etwaige Frist für die Ausführung.

4.

Name und Anschrift der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und unterstützenden Unterlagen angefordert werden können.

5.

a) Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und bzw. oder den Eingang von Angeboten;

b)

Anschrift, an die die Angebote zu senden sind;

c)

Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen.

6.

Gegebenenfalls geforderte Kautionen oder Sicherheiten.

7.

Objektive Kriterien, die für die Auswahl der Subauftragnehmer herangezogen werden und die sich auf deren persönliche Situation oder die Bewertung ihres Angebots beziehen.

8.

Sonstige Angaben.

9.

Datum und Absendung der Bekanntmachung.

 

 

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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